Unternehmens­steuern

Pensionskassen und Anlagestiftungen profitieren im Kanton Genf neu vom niedrigen Grundstückgewinnsteuersatz

Gewinne, die steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge aus der Veräusserung von Grundstücken im Kanton Genf erzielen, unterliegen der Genfer Grundstückgewinnsteuer und nicht der ordentlichen Gewinnsteuer. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juni 2024 (9C_393/2023) entschieden.

Der Kanton Genf vertrat bisher die Ansicht, dass Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton Genf gelegenen Grundstücken, die durch steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge realisiert wurden, der kantonalen und kommunalen Gewinnsteuer unterliegen würden. Der verfolgte Ansatz ergab sich insbesondere aus dem im Kanton Genf anwendbaren «Mischsystem». Die Genfer Steuerbehörden beharrten seit Jahren auf ihrer Praxis. Und dies obwohl die harmonisierungsrechtlichen Bestimmungen auf Bundesebene eine Besteuerung mit der Grundstückgewinnsteuer vorsehen.

Von Bedeutung war die Ansicht der Genfer Steuerbehörden vor allem im Zusammenhang mit dem anwendbaren Steuersatz: Im Kanton Genf sieht das Grundstückgewinnsteuerrecht bei einer Haltedauer von 25 Jahren oder mehr einen Grundstückgewinnsteuersatz von 0% vor, während der Gewinnsteuersatz auf kantonaler und kommunaler Ebene Genf höher liegt.

Dies hat insbesondere bei Anlagestiftungen bereits bei der Berechnung der latenten Steuern zu Unsicherheiten geführt. In der Regel wurde deshalb mindestens mit dem Gewinnsteuersatz gerechnet. Final mussten sich Pensionskassen und Anlagestiftungen im Falle einer Veräusserung mit dem Thema beschäftigen.

Das Bundesgericht hat im Urteil vom 10. Juni 2024 (9C_393/2023) dahingehend entschieden, dass die bundesrechtlichen Vorgaben klarstellen, dass Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken durch steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge der Grundstückgewinnsteuer unterliegen.

Mit Bezug auf den Kanton Genf sind folglich die Bestimmungen des «Loi générale sur les contributions publiques» und nicht des «Loi sur l’imposition des personnes morales» relevant. Dies bedeutet, dass auf Veräusserungsgewinne von steuebefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge der Grundstückgewinnsteuersatz (im Kanton Genf wie erwähnt bei einer Haltedauer von 25 Jahren oder mehr auf 0% reduziert) und nicht der Gewinnsteuersatz Anwendung findet.

Erfreulicherweise hat das Bundesgericht damit die Ansicht, welche einer der Autoren bereits vor Jahren in einer Abhandlung vertreten hat, bestätigt und für Pensionskassen und Anlagestiftungen mit Grundeigentum im Kanton Genf endlich Klarheit geschaffen.

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