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CBAM in Kraft: Warum Schweizer Unternehmen jetzt handeln müssen

CBAM 2026: Welche Schweizer Unternehmen jetzt handeln müssen

Seit dem 1. Januar 2026 ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der Europäischen Union (EU) in Kraft. Die bisherigen Diskussionen drehten sich vor allem um neue Berichtspflichten und Omnibus-Vereinfachungen wie den Massenschwellenwert von 50 Tonnen (Mindestmenge, unterhalb derer vereinfachte Regeln gelten sollen). Heute stehen Schweizer Unternehmen jedoch vor einer deutlich praktischeren Frage:

Funktioniert unsere bestehende Liefer- und Importstruktur unter dem CBAM-Regime überhaupt noch?

Betroffen sind insbesondere Schweizer Unternehmen, deren CBAM-Waren aus Drittstaaten in die EU eingeführt werden. Dazu gehören aktuell Waren aus den Bereichen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Waren mit nachgewiesenem nichtpräferenziellem Ursprung in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island bleiben hingegen weiterhin von CBAM ausgenommen.

Indirekter Zollvertreter wird zum Schlüsselfaktor

Grosser Handlungsbedarf besteht derzeit bei der Organisation der Einfuhr in die EU, und noch nicht unmittelbar bei der Datenerhebung oder dem späteren Erwerb von CBAM-Zertifikaten. Unternehmen, die als Importeur von CBAM-Waren auftreten, benötigen für die Einfuhr grundsätzlich einen zugelassenen CBAM-Anmelder. Schweizer Unternehmen können diese Funktion mangels EU-Ansässigkeit nicht selbst übernehmen. Sie sind deshalb auf einen in der EU ansässigen indirekten Zollvertreter angewiesen, der zusätzlich bereit ist, die Rolle des zugelassenen CBAM-Anmelders zu übernehmen.

Besonderer Handlungsbedarf besteht bei folgenden Importkonstellationen:

  • DDP-Lieferungen (Delivered Duty Paid)
  • Verbringung eigener Waren in EU-Distributionslager
  • Werkvertragliche Lieferungen
  • Vergleichbare Importstrukturen mit faktischer Importeurrolle

Unternehmen in diesen Konstellationen sollten ihre Strukturen schnellstmöglich überprüfen. Ohne geeignete Lösung können bestehende Liefermodelle erhebliche operative Herausforderungen verursachen. Zuständigkeiten, Haftungsfragen, Datenlieferpflichten sowie die Kostenverteilung sind dabei vertraglich zu regeln.

Zudem sollte geprüft werden, ob sich die CBAM-Belastung durch Anpassungen der Liefer- und Importstruktur reduzieren lässt, beispielsweise durch:

  • Einbindung einer EU-Gruppengesellschaft als Importeur oder zugelassener CBAM-Anmelder
  • Anpassung bestehender Lieferbedingungen (z. B. Verzicht auf DDP-Lieferungen)
  • Beschaffung von Waren mit EFTA- oder EU-Ursprung
  • Anpassungen der Herstellungsprozesse

Nicht in jedem Fall lassen sich die CBAM-Auswirkungen vollständig vermeiden, doch sie können reduziert werden.

Ursprung der Waren gewinnt an Bedeutung

Viele Unternehmen konzentrieren sich auf die Emissionsdaten. In der Praxis entscheidet nebst der Zolltarifnummer jedoch oft bereits der Warenursprung darüber, ob CBAM überhaupt zur Anwendung kommt.

Für CBAM ist grundsätzlich der nichtpräferenzielle Ursprung nach EU-Zollrecht massgebend. Die blosse Einfuhr oder Lagerung von Waren in der Schweiz genügt nicht, um Schweizer Ursprung zu erlangen. Verarbeitungen in der Schweiz können jedoch je nach Sachverhalt dazu führen, dass Waren vom Anwendungsbereich des CBAM ausgenommen werden.

Unternehmen sollten daher die Ursprungseigenschaft ihrer CBAM-Waren überprüfen und die erforderlichen Nachweise sicherstellen.

Emissionsdaten werden zum Wettbewerbsfaktor

Auch Unternehmen, die nicht selbst als Importeur auftreten, werden zunehmend mit CBAM konfrontiert. EU-Kunden werden künftig Emissionsdaten, Ursprungsnachweise und Informationen zu den Herstellungsanlagen anfordern, um ihre eigenen CBAM-Pflichten erfüllen zu können. Unternehmen sollten deshalb bereits jetzt mit ihren Lieferanten klären, ob die erforderlichen Daten verfügbar sind und in welcher Qualität sie bereitgestellt werden können.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Entscheidung zwischen Standardwerten und tatsächlichen Emissionswerten. Während Standardwerte einfacher anzuwenden sind, können die vorgesehenen Zuschläge zu höheren CBAM-Kosten als bei der Verwendung verifizierter tatsächlicher Emissionswerte führen. Tatsächliche Emissionswerte lohnen sich, wenn die Einsparungen bei den CBAM-Zertifikaten höher sind als die Kosten für Beschaffung, Bewirtschaftung und Verifikation der Daten. Ob dies zutrifft, muss jedes Unternehmen anhand seiner konkreten Situation selbst berechnen.

Finanzielle Auswirkungen frühzeitig einplanen

Ab Februar 2027 beginnt der Verkauf der CBAM-Zertifikate. Die damit verbundenen Kosten werden sich je nach Produkt, Lieferkette und Emissionsintensität erheblich unterscheiden.

Unternehmen sollten bereits heute:

  • die potenziellen CBAM-Kosten pro Produkt analysieren und berechnen
  • bestehende Preisvereinbarungen überprüfen
  • Kostenüberwälzungen vertraglich regeln
  • Budgets für Compliance und Zertifikatskäufe einplanen.

Eine zeitnahe Analyse der CBAM-Kosten schafft Transparenz, reduziert finanzielle Risiken und stärkt die Planungssicherheit ab 2027.

Was Schweizer Unternehmen jetzt tun sollten

CBAM ist in Kraft. Unternehmen wird daher empfohlen, unverzüglich zu prüfen, in welchem Umfang sie betroffen sind und die notwendigen Prozesse und Strukturen zu etablieren. Im Vordergrund stehen:

  • Analyse des CBAM-Impacts anhand von Zolltarifnummer, Warenursprung und Lieferbedingungen
  • Klärung der Rolle des indirekten Zollvertreters und Sicherstellung eines zugelassenen CBAM-Anmelders
  • Prüfung alternativer Beschaffungs-, Liefer- und Importstrukturen inkl. vertraglicher Regelung von Zuständigkeiten und Kosten
  • Aufbau eines Prozesses für Emissions- und Ursprungsdaten
  • Bewertung und Budgetierung der finanziellen Auswirkungen.

Handeln Sie jetzt – CBAM erfordert heute schon konkrete Massnahmen.