Unternehmens­steuern

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zu administrativen Entlastungen für Unternehmen im Steuerbereich

Zürich, im Juni 2026

Der Bundesrat will Schweizer Unternehmen im Steuerbereich administrativ entlasten und hat am 19. Juni 2026 zwei Vernehmlassungen zu Vereinfachungen bei der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben eröffnet.

Die Vorlage ist Teil eines Massnahmenpakets zur regulatorischen Entlastung der Schweizer Wirtschaft und soll die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz stärken.

Aus Sicht der Unternehmen sind insbesondere vier Massnahmen relevant:

  • die Ausweitung der jährlichen MWST-Abrechnung;
  • die Erleichterungen bei der Einreichung von Jahresrechnungen für Zwecke der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben;
  • die Erweiterung des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer auf weitere Konzernverhältnisse; sowie
  • die Vereinfachung der Befreiung von der Emissionsabgabe bei Sanierungen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Mehrwertsteuer: jährliche Abrechnung für alle Unternehmen

Seit dem 1. Januar 2025 können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5’005’000 auf Antrag hin jährlich statt quartalsweise abrechnen. Neu soll diese Umsatzgrenze aufgehoben werden.

Damit könnten künftig alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig vom Umsatz die jährliche Abrechnung beantragen. Die jährliche Abrechnung bleibt gemäss aktuellem Entwurf weiterhin an einen Antrag, die Zahlung von Raten und fristgerecht eingereichte MWST-Abrechnungen gebunden.

Verrechnungssteuer: Ausweitung des Meldeverfahrens im Konzern

Das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer soll über das direkte Mutter-/Tochterverhältnis hinaus auf Leistungen im übrigen Konzernverhältnis erweitert werden.

Davon sollen insbesondere Gesellschaften profitieren können, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Rechnungslegungsstandards in der Konzernrechnung voll- oder teilkonsolidiert werden.

Bei grenzüberschreitenden Konzernleistungen soll bei anwendbarem Abkommen (DBA bzw. AIA-EU) die Steuerpflicht auf Antrag durch Meldung erfüllt werden können, wobei lediglich die definitive/residuale Steuerbelastung an die ESTV abzuliefern wäre.

Verrechnungssteuer und Emissionsabgabe: weniger unaufgeforderte Einreichungen

Bisher gilt, dass Unternehmen für die Zwecke der Verrechnungssteuer und Emissionsabgabe bei Überschreiten einer Bilanzsumme von CHF 5 Mio. der ESTV unaufgefordert die Jahresrechnung einzureichen haben.

Bei der Verrechnungssteuer sollen inländische Gesellschaften ihre Jahresrechnung künftig nur noch dann unaufgefordert einreichen müssen, wenn eine steuerbare Leistung vorliegt, namentlich bei einer Dividende oder geldwerten Leistung. Die ESTV soll Unterlagen im Einzelfall jedoch weiterhin verlangen können.

Bei der Emissionsabgabe sollen Unternehmen ihre Jahresrechnungen grundsätzlich nur noch auf Verlangen der ESTV vorlegen müssen.

Emissionsabgabe: Sanierungen sollen einfacher entlastet werden

Bei Sanierungen sei die Befreiung von der Emissionsabgabe auszuweiten, indem die bisherige Limitierung auf CHF 10 Mio. (vor allfälligem weitergehendem Erlassgesuch) aufgehoben würde.

Dadurch soll die Emissionsabgabe bei offenen oder stillen Sanierungen sanierungsbedürftiger Unternehmen – unabhängig von der Höhe der Beiträge der Anteilsinhaber – nicht mehr anfallen, soweit bestehende Verluste beseitigt werden (die Abgabeumgehung bleibt vorbehalten).

Das bisherige Erlassgesuch soll entsprechend entfallen (Art. 12 StG wird gemäss Entwurf aufgehoben).

Weiterer Zeitplan

Die vorgeschlagenen Änderungen sind noch nicht in Kraft. Die Änderungen des Mehrwertsteuer- und des Stempelabgabegesetzes unterstehen dem fakultativen Referendum, und der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Für die Verordnungsänderungen ist im Entwurf ebenfalls noch kein konkretes Datum vorgesehen. Gewisse Änderungen der Stempelabgabe- und Verrechnungssteuerverordnung könnten gemäss erläuterndem Bericht gegebenenfalls früher in Kraft gesetzt werden als die gesetzlichen Anpassungen.

Die Verordnungsänderungen zur Ausweitung des Meldeverfahrens können gemäss Bericht sodann in Kraft gesetzt werden, sobald die notwendigen IT-Anpassungen vorgenommen werden können.

Erste Einschätzung

Das Massnahmepaket ist vor allem für Unternehmen mit regelmässigen Compliance-Pflichten gegenüber der ESTV relevant. Die vorgeschlagenen Änderungen reduzieren periodische Einreichungspflichten, vereinfachen gewisse Konzern- und Sanierungssituationen und können bei betroffenen Unternehmen zu einer spürbaren administrativen Entlastung führen. In diesem Sinne sei erwähnt, dass die ESTV zur administrativen Erleichterung im Bereich der Umsatzabgabe bereits die Pflicht von Effektenhändlern eine Nulldeklaration einzureichen mittels Praxismitteilung vom 22. Juni 2026 abgeschafft hat (neu müssen Effektenhändler keine Nullmeldung mehr einreichen, wenn im betreffenden Abrechnungszeitraum keine steuerbaren Transaktionen vorliegen, die der Umsatzabgabe unterliegen).

Gruppen mit konzerninternen geldwerten Leistungen sollten prüfen, ob die geplante Ausweitung des Verrechnungssteuer-Meldeverfahrens künftig Liquiditätsvorteile bringen könnte.

Unternehmen mit hohem Umsatz sollten hingegen prüfen, ob eine jährliche MWST-Abrechnung operativ sinnvoll wäre, falls die Umsatzgrenze tatsächlich aufgehoben wird.

Die Massnahmen sind derzeit jedoch Vernehmlassungsvorlagen und vor operativer Umsetzung ist die definitive Gesetzes- bzw. Verordnungsfassung abzuwarten.

Wir werden die weiteren Entwicklungen verfolgen und über die definitive Umsetzung informieren.