Besteuerung von Privat­personen

Änderung der Leibrentenbesteuerung per 1. Januar 2025

Unter dem aktuellen Recht werden Leibrenten in der Schweiz übermässig besteuert: Bei einer laufenden Leibrente werden pauschal 40% als Einkommen und 60% als steuerfreie Kapitalrückzahlung behandelt. Faktisch wird damit ein Teil der Kapitalrückzahlung als Einkommen besteuert.

Mit der Motion «Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b» wurde eine Gesetzesänderung angestossen und 2022 vom Parlament genehmigt. Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmung per 1.1.2025 beschlossen.

Was ändert sich bei der Leibrentenbesteuerung?

Unter der neuen gesetzlichen Regelung wird zwischen schweizerischen und ausländischen Leibrenten unterschieden. Der steuerbare Ertragsanteil von schweizerischen Leibrenten bestimmt sich nach dem bei Vertragsabschluss geltenden technischen Maximalzins, welcher von der FINMA festgelegt wird. Für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils wird eine Rentenlaufzeit von 22 Jahren unterstellt. Bei Leibrentenversicherungen wird ein Überschussanteil ausserdem zu 70% als steuerbares Einkommen erfasst.

Die Versicherungsgesellschaften müssen in den jährlichen Bescheinigungen nun auch die garantierte Leibrente, allfällige Überschussleistungen und den steuerbaren Ertragsanteil angeben. Der Ertragsanteil von laufenden Leibrenten unterliegt der Verrechnungssteuer und muss von den Versicherungsgesellschaften jährlich an die ESTV gemeldet werden. Diese wiederum leitet die Meldungen zu Kontrollzwecken an die kantonalen Steuerverwaltungen weiter.

Bei ausländischen Leibrenten wird auf die Durchschnittsrendite der Bundesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit während des betreffenden Steuerjahrs und der neun vorangegangen Jahren abgestellt und diese um 0.5% erhöht, um eine Besserstellung gegenüber schweizerischen Leibrenten zu verhindern. Es wird ebenfalls eine Laufzeit von 22 Jahren unterstellt.

Leibrente wird attraktiver

Mit dieser Gesetzesänderung hat die Leibrente eindeutig an Attraktivität gewonnen. Es findet aber auch im neuen Modell keine Zerlegung von Kapitalrückzahlung und Ertragskomponente im Einzelfall statt. Wie die Leibrente selbst, hat ihre Besteuerung einen aleatorischen Charakter und wird attraktiver, je länger der Rentenbezüger lebt.

Die neue Regelung gilt mangels anderslautender Übergangsbestimmung auch für bestehende Leibrentenversicherungen und -verträge, einschliesslich bereits laufender Leibrenten.

Link zum Bundesgesetz: AS 2023 38 – Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (admin.ch)

 

<< Zurück zu News