Besteuerung von Privat­personen

AHV-Reform: Was ändert sich ab 2024?

Seit dem 1. Januar 2024 treten schrittweise die neuen Bestimmungen der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) in Kraft. Volk und Stände hatten die Reform am 25. September 2022 angenommen. Einer der Kernpunkte der AHV-Reform 21 ist die Erhöhung des Rentenalters (Referenzalters) für Frauen von 64 Jahren auf 65 Jahre.

Ab wann gilt das Rentenalter 65 für Frauen?

Das Referenzalter der Frauen wird durch die AHV-Reform in vier Schritten von jeweils drei Monaten pro Jahr von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Erhöhung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform. Das Rentenalter steigt somit erstmals am 1. Januar 2025 um drei Monate.

Betroffen von dieser ersten Erhöhung sind die Frauen des Jahrgangs 1961. Für sie beträgt das Referenzalter 64 Jahre und drei Monate.

Im zweiten Schritt sind die Frauen des Jahrgangs 1962 betroffen (Referenzalter 64 Jahre und 6 Monate).

Die Schritte drei und vier betreffen die Frauen des Jahrgangs 1963 sowie 1964 und die nachfolgenden Jahrgänge. Ab Anfang 2028 gilt somit für alle das Referenzalter 65.

Nicht betroffen von der Erhöhung des Referenzalters sind Frauen des Jahrgangs 1960.

Frauen der sogenannten «Übergangsgeneration» (Jahrgänge 1961 bis 1969) erhalten zudem einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter.

Was ist mit Bezug auf die Flexibilisierung des Rentenbezugs zu beachten?

Ein weiterer Eckpfeiler der AHV-Reform ist die Flexibilisierung des Rentenbezugs. Nach bisherigem Recht konnte bei der AHV im Falle einer Frühpensionierung die Altersrente nur ein oder zwei Jahre im Voraus bezogen werden, und es musste immer die ganze Rente bezogen werden. Aufgrund der AHV-Reform können Frauen und Männer die Altersrente neu zwischen 63 und 70 Jahren ab einem frei gewählten Monat beziehen.

Wird die Rente vor dem Referenzalter 65 bezogen, wird diese gekürzt. Wer die Rente später bezieht, erhält einen Zuschlag. Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen oder aufzuschieben, wodurch ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand vereinfacht werden soll. Der Anteil ist frei wählbar von 20 bis 80 Prozent, wobei der Bezugsanteil einmal erhöht werden kann.

Ebenfalls neu ist, dass Frauen und Männer, welche nach dem Referenzalter weiterhin arbeiten, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Altersrente erhöhen resp. Beitragslücken schliessen können.

Gelten die Änderungen bei der AHV auch für die berufliche Vorsorge?

Ja, sowohl die Vereinheitlichung des Referenzalters auf 65 Jahre als auch die Flexibilisierung des Rentenbezugs gelten auch für die berufliche Vorsorge (Pensionskassen). Viele Pensionskassen sahen aber bereits bisher den vorzeitigen Bezug von Altersleistungen mittels Teilpensionierungen vor.

Ist eine Teilpensionierung steuerlich von Vorteil?

Eine schrittweise Pensionierung kann steuerlich von Vorteil sein, wenn das Pensionskassenguthaben als Kapital statt als Rente bezogen wird. Mehrere Teilbezüge von Kapital führen grundsätzlich zu tieferen Steuern als ein einziger hoher Bezug. Es ist jedoch zu beachten, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit solche Teilbezüge steuerlich akzeptiert werden. Die Praxis hierzu ist nicht in allen Kantonen gleich.

Die AHV-Reform erhöht die Gestaltungsmöglichkeiten. Umso wichtiger wird es, dass bei der Planung einer Teilpensionierung neben anderen Überlegungen auch die Steuerfolgen berücksichtigt werden.

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