Besteuerung von Privat­personen

Aktualisierte Wegleitung zum Lohnausweis (ab 2022)

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die aktualisierte Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises publiziert (gültig ab 01. Januar 2022). Die wichtigsten Änderungen sind:

Geschäftsfahrzeug

  • Der monatliche pauschale Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge wird von 0.8% auf neu 0.9% des Kaufpreises erhöht, wodurch auch die unentgeltliche Übernahme des Arbeitsweges abgedeckt ist. Ferner ist der Mindestprivatanteil von CHF 150 bereits bei einem Kaufpreis unter CHF 16’667 (vormals CHF 18’750) massgebend (Randziffer 21).
  • Wird anstelle der Pauschale der effektive Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge mittels Bordbuches ermittelt, ist der Arbeitsweg neu als privat gefahrene Kilometer zu werten, und bei der Ermittlung des Lohnbestandteils zu berücksichtigen (Randziffer 23).

Spesen Arbeitsplatz/Home Office

  • Ziffer 13 Lohnausweis: Bei den steuerpflichtigen Spesen für Berufsauslagen wird neu die Entschädigung für die Nutzung des privaten Arbeitszimmers nicht mehr aufgeführt (Randziffer 50). Somit können solche Entschädigungen ab 2022 als Spesen behandelt werden und stellen keinen Bruttolohnbestandteil mehr dar. Es bleibt abzuwarten, ob die Veranlagungsbehörden im Rahmen der Steuererklärung die Höhe der Entschädigung validieren werden (insbesondere bei einer pauschalen Vergütung).
  • Ziffer 13.1.2 Lohnausweis (Effektive Spesen): Zu den übrigen effektiven Spesen gehören neu auch Entschädigungen für Kosten eines externen Arbeitsplatzes (z.B. Home-Office, Co-Working-Space, aber auch Kosten für Büroinfrastruktur) auf effektiver Basis, d.h. gegen Beleg. Diese Kosten sind in jedem Fall betragsmässig aufzuführen und es ist die Anmerkung «Spesen für externen Arbeitsplatz» anzubringen (Randziffer 57).
  • Ziffer 13.2.3 Lohnausweis (Pauschalspesen): Die übrigen Pauschalspesen wurden ergänzt um die Kostenbeteiligung an einen externen Arbeitsplatz, wie Home-Office resp. Co-Working-Space (Randziffer 60).

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