Der Werklieferbegriff hat eine massgebliche Einschränkung erfahren. “… seit dem 1. Januar 2021 bedingt eine Werklieferung, dass fremde Gegenstände be- oder verarbeitet werden”.
Die damit verbundenen Änderungen und Einschränkungen können dazu führen, dass Schweizer Lieferanten in Deutschland neu einer Steuerpflicht unterliegen.
Urs Kipfer thematisiert in der dritten Ausgabe des Zoll + MWST Revue den Begriff und die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Werklieferung in Deutschland.