Unternehmens­steuern

Betriebsstätte bei Remote Work: 2025 Update zum OECD-Musterabkommen

Am 19. November 2025 hat die OECD die lang erwartete Aktualisierung des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) veröffentlicht. Diese betrifft einerseits eine Ergänzung von Art. 25 OECD-MA und andererseits verschiedene Änderungen des Kommentars. Im Fokus stehen im Folgenden die Ausführungen zur zentralen Frage, ob und – falls ja – unter welchen Voraussetzungen Remote Work eines Arbeitnehmenden in dessen Tätigkeitsstaat eine Betriebsstätte des Arbeitgebenden begründen kann.

Relevanz

Eine Betriebsstätte infolge Remote Work eines Arbeitnehmenden kann für Arbeitgebende neben unmittelbaren Steuerfolgen auch zusätzliche Verfahrenspflichten und Compliance-Kosten nach sich ziehen. Während Remote Work im innerschweizerischen Verhältnis grundsätzlich keine Betriebsstätte begründet (vgl. Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 26. April 2022), zeigt sich die Rechtslage im grenzüberschreitenden Verhältnis weniger klar. Das Update der OECD bezieht sich ausschliesslich auf grenzüberschreitende Konstellationen.

OECD-Musterabkommen

Art. 5 Abs. 1 OECD-MA definiert den allgemeinen abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Werden am betreffenden Ort lediglich Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten ausgeübt, liegt gemäss Art. 5 Abs. 4 OECD-MA keine Betriebsstätte vor.

Bisheriger OECD-Musterkommentar

In der bisherigen Kommentierung wurde ausgeführt, es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein Ort wie ein Homeoffice dem Unternehmen zur Verfügung stehe, nur weil dieser von einem Arbeitnehmenden genutzt wird. Werde ein Homeoffice jedoch fortlaufend für geschäftliche Tätigkeiten genutzt und ergebe sich aus den Umständen eindeutig, dass das Unternehmen die betreffende Person verpflichtet hat, diesen Ort für seine Geschäftstätigkeit zu verwenden (z. B. indem kein Büro zur Verfügung gestellt wird, obwohl die Art der Tätigkeit ein solches erfordert), könne das Homeoffice als dem Unternehmen zur Verfügung stehender Ort betrachtet werden und somit eine Betriebsstätte begründen.

Update OECD-Musterkommentar

Mit dem nun publizierten Update hat sich die OECD vertieft mit der Frage der Betriebsstättenbegründung bei grenzüberschreitender Arbeit von zu Hause (Homeoffice) oder einem anderen relevanten Ort (z. B. Zweitwohnung, Ferienwohnung, Wohnung von Freunden oder Verwandten) befasst. Die zentralen Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Feste Einrichtung („fixed“): Eine Betriebsstätte setzt voraus, dass eine feste Einrichtung vorliegt. Die Tätigkeit am betreffenden Ort muss nicht unterbrechungsfrei ausgeübt werden, sie muss jedoch regelmässig erfolgen. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmende innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums einmalig während drei aufeinanderfolgenden Monaten von diesem Ort aus arbeitet. Anders liegt der Fall, wenn ein Homeoffice oder ein anderer relevanter Ort während eines gesamten Zwölfmonatszeitraums regelmässig genutzt wird.
  • 50%-Schwelle („place of business“): Liegt eine feste Einrichtung vor, ist anschliessend zu prüfen, ob der betreffende Ort dem Unternehmen zuzurechnen ist. Die OECD führt hierzu eine 50%-Schwelle ein: Massgeblich ist, ob der Arbeitnehmende weniger als 50% oder 50% und mehr seiner gesamten Arbeitszeit für ein Unternehmen innerhalb eines relevanten Zwölfmonatszeitraums vom betreffenden Ort aus arbeitet.
  • Weniger als 50% Arbeitszeit: Arbeitet die Person weniger als 50% ihrer gesamten Arbeitszeit für ein Unternehmen vom Homeoffice oder einem anderen relevanten Ort aus, ist dieser Ort grundsätzlich keine Geschäftseinrichtung und damit keine Betriebsstätte des Unternehmens, sofern nicht andere Umstände eine Zurechnung rechtfertigen.
  • Mindestens 50% Arbeitszeit + geschäftlicher Grund („commercial reason“) notwendig: Arbeitet die Person mindestens 50% (d.h. 50% oder mehr) ihrer Arbeitszeit für ein Unternehmen vom Homeoffice oder einem anderen relevanten Ort aus, kann eine Betriebsstätte vorliegen, wenn ein geschäftlicher Grund besteht, warum die betreffenden Tätigkeiten in diesem Staat ausgeübt werden. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Person im Namen des Unternehmens direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen in diesem Staat interagiert und diese Interaktion durch ihre physische Präsenz im betreffenden Staat erleichtert wird.
  • Kein geschäftlicher Grund in bestimmten Konstellationen: Kein geschäftlicher Grund liegt ausdrücklich vor, wenn Remote Work lediglich zur Bindung von Arbeitnehmenden (Retention) gestattet wird oder der Kostenersparnis dient (z. B. Reduktion von Büroflächen). In diesen Fällen dient das Homeoffice nicht der Geschäftstätigkeit im anderen Staat.
  • Kein geschäftlicher Grund = grundsätzlich keine Betriebsstätte: Liegt kein geschäftlicher Grund vor, stellt der ausländische Ort keine Geschäftseinrichtung und damit grundsätzlich keine Betriebsstätte des Unternehmens dar, sofern nicht besondere Umstände auf etwas anderes hinweisen.
  • Ausnahme: Personen, die allein oder primär die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausüben: Die 50%-Schwelle gilt nicht für Konstellationen, in denen eine Person allein oder im Wesentlichen die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausübt. In solchen Fällen – etwa bei einer nicht ansässigen Beraterin, die den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit aus ihrem Homeoffice erbringt – ist eine Betriebsstätte unabhängig von der 50%-Schwelle zu bejahen.

Würdigung und Ausblick: Das Update des Kommentars zum OECD-MA stellt einen wichtigen Schritt dar, um der modernen Arbeitsrealität angemessen Rechnung zu tragen. Besonders hervorzuheben ist, dass die 50%-Schwelle der Regelung zur gewöhnlichen grenzüberschreitenden Telearbeit betreffend Sozialversicherungsunterstellung EU/EFTA angeglichen ist und damit zu einer gewissen Harmonisierung beiträgt.

Zu beachten ist jedoch, dass sich die neuen Ausführungen lediglich auf die allgemeine Betriebsstättendefinition gemäss Art. 5 Abs. 1 OECD-MA beziehen. Andere Betriebsstättenrisiken, die sich bei Remote Work ergeben können – etwa Vertreterbetriebsstätten – werden nicht adressiert.

Weiter gilt, dass der Kommentar als Auslegungshilfe der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen dient. Zu beachten ist dabei, dass die aktualisierte Kommentierung eine Vertiefung und Systematisierung der bisherigen Grundsätze darstellt und sich neu stärker an Praktikabilitätsüberlegungen orientiert. Ziel ist es insbesondere, die Begründung sogenannter Mikrobetriebsstätten zu vermeiden, welche die grenzüberschreitende Arbeit von Arbeitnehmenden unnötig behindern würden. Es ist davon auszugehen, dass die Schweizer Steuerbehörden die aktualisierte Kommentierung nicht nur bei der Auslegung von neuen, sondern auch von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigen werden. Gleiches dürfte für die meisten übrigen OECD-Mitgliedstaaten gelten. Punktuell abweichende Positionen haben bisher lediglich Israel, die Tschechische Republik und Chile bekannt gegeben.