Unternehmens­steuern

Bundesgericht bestätigt Praxis zur Erhebung der Handänderungssteuer beim Wechsel der Fondsleitung bei Immobilienfonds

Das Bundesgericht musste sich bereits zum zweiten Mal in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 (BGer 9C_312/2023) mit der Handänderungssteuer beim Wechsel der Fondsleitung eines Immobilienfonds auseinandersetzen. Mit dem zweiten Urteil stützte und präzisierte das Gericht dabei seine bereits im Leiturteil BGE 148 II 121 (BGer 2C_624/2021 vom 28. März 2022) ergangene Rechtsprechung.

Sachverhalt – Erhebung der Handänderungssteuer beim Wechsel der Fondsleitung

Die Fondsleitungsgesellschaft eines Immobilienfonds war als zivilrechtliche Eigentümerin von 15 im Kanton Freiburg gelegenen Grundstücken im Grundbuch eingetragen, wobei die Fondszugehörigkeit im Grundbuch angemerkt war. Im Zuge der Übertragung der Fondsleitung auf eine andere Fondsleitungsgesellschaft wurde diese neu als Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuchamt erhob aufgrund dieses Vorgangs die Handänderungssteuer.

Bundesgerichtliche Erwägungen

Das Bundesgericht äusserte sich im neuen Urteil zur Frage, ob Handänderungssteuern, welche im Zusammenhang mit einem Fondsleitungswechsel anfallen, dem Fondsvermögen belastet werden können. Das Bundesgericht erkannte zunächst wie bereits in seinem ersten Urteil, dass ein analoges Verbot, wie es in Art. 103 FusG betreffend Erhebung der Handänderungssteuern bei Umstrukturierungen vorgesehen ist, beim Wechsel der Fondsleitung fehlt. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Handänderungssteuer erhoben werden kann, da beim Wechsel der Fondsleitung die Liegenschaften zivilrechtlich die Hand ändern und eine grundbuchliche Übertragung der Immobilien an die neue Fondsleitung erfolgt. Das Gericht hielt ferner fest, dass diese Steuer dem Fondsvermögen belastet werden kann, wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht resp. der Fondsleitungswechsel im Interesse der Anleger ist. Ob das Interesse der Anleger gegeben ist, beurteilt sich danach, ob der Nutzen aus dem Wechsel für die Anleger die Kosten daraus überwiegt. Die Beurteilung der Interessensfrage obliegt den mit dem Abschluss des Übertragungsvertrags befassten Fondsleitungen und der FINMA, die den Wechsel ohnehin nur genehmigt, wenn die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anleger ist. Dadurch ist dem Anliegen des Anlegerschutzes genügend Rechnung getragen, auch wenn die Anleger grundsätzlich kein Interesse haben, mit dem Fondsleitungswechsel verbundene Steuern zu tragen.

Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass die Erhebung einer Handänderungssteuer je nach Höhe ein ernsthaftes Hindernis für einen Wechsel der Fondsleitung und je nachdem sogar der Fortführung des Anlagefonds darstellen kann, jedoch vertritt das Gericht die Ansicht, dass die Behebung dieses Hindernisses nicht in der Kompetenz der Gerichte liege, sondern der Bundesgesetzgeber hier aktiv werden müsse.

Aussichten

Das Bundesgericht hat mit vorliegendem Urteil die Praxis zur Erhebung der Handänderungssteuer beim Wechsel der Fondsleitung zum zweiten Mal geschützt und bestätigt. Es bleibt abzuwarten, wieweit sich diese Praxis in anderen Kantonen durchsetzen wird. Jedenfalls erscheint die Erhebung einer Handänderungssteuer oder sogar der Grundstückgewinnsteuer bei einem Wechsel der Fondsleitung bei Immobilienfonds höchst kritisch. Ein solcher Vorgang manifestiert in keiner Weise mit Liegenschaftenverkehr verbundene wirtschaftliche Leistungskraft, welche fiskalisch abgeschöpft werden soll. Insbesondere ergibt sich aus Sicht des Fonds oder der Anleger keine Veräusserung von Liegenschaften. Es wäre deshalb erfreulich, wenn diese durch das Bundesgericht bestätigte Position in naher Zukunft korrigiert würde.

Es ist jedenfalls dringend zu empfehlen, vorgängig die steuerlichen Folgen eines Fondsleitungswechsels zu analysieren und durch ein Tax Ruling sicherzustellen. Kann eine Handänderungssteuer nicht vermieden werden, wäre auch zu prüfen, ob eine Überwälzung der Handänderungssteuer auf die Anleger bzw. das Fondsvermögen im Einklang mit dem Anlegerschutz steht.

Für die Schweizer Fondslandschaft ist der Entscheid des Bundesgerichts schädlich. Viele Immobilienfonds sind aktuell in Reorganisationen ihrer Strukturen involviert. Solche Reorganisationen sollen die Fonds und den Fondsstandort Schweiz stärken, weshalb steuerliche Hindernisse vermieden werden sollten. Wir stellen gleichzeitig fest, dass sich bei Umstrukturierungen von Immobilienfonds in der Steuerlandschaft aktuell einiges in die gute Richtung bewegt und pflegen in diesem Zusammenhang einen konstruktiven Dialog mit den Grundsteuerämtern.

<< Zurück zu News