Steuerstreit

Bundesgerichtsentscheid: MWST für Dienstleistungen bei der Bodenabfertigung

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 2. Juni 2021 eine Beschwerde der ESTV, welche Mehrwertsteuernachforderungen in der Höhe von rund 19 Mio. gegenüber dem Flughafen Zürich geltend machen wollte, abgewiesen. Der Flughafen Zürich hatte in der Vergangenheit angenommen, dass es sich bei spezifischen Leistungen wie z.B. für das Abstellen der Flugzeuge, die Nutzung von Applikationen und Terminals, die Nutzung der Gepäcksortieranlage und die Versorgung der Flugzeuge mit Energie und Klima um hoheitliche Tätigkeiten handelte, die nicht der Mehrwertsteuer unterstehen. Das Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz an, indem es erwog, dass es sich bei den Entgelten für diese Dienstleistungen zwar nicht um hoheitliche Leistungen handelt, und diese somit mehrwertsteuerpflichtig sind. Allerdings liess es offen, wer tatsächlich Leistungsempfänger der entsprechenden Leistung gewesen sein soll und wo diese erbracht wurde. Wären die Leistungsempfänger (wie von der ESTV behauptet) die Bodenabfertigungsdienste gewesen, so würde die Dienstleistung als im Inland erbracht gelten und somit auch der MWST unterliegen. Wären die Leistungsempfänger, wie vom Flughafen Zürich behauptet, die Fluggesellschaften gewesen, würde dies insbesondere in Fällen von ausländischen Fluggesellschaften ohne Betriebsstätte in der Schweiz bedeuten, dass diese nicht der Inlandsteuer unterliegen. In Fällen von inländischen Empfängern wäre weiter zu prüfen, ob die Leistungen unter Umständen unter die Steuerbefreiung fallen könnten, die für den unmittelbaren Bedarf der Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen gilt. Deshalb wurde die Sache an die ESTV zurückgewiesen, welche nun die Leistungsverhältnisse unter den verschiedenen Beteiligten genauer zu prüfen hat.

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