Besteuerung von Privat­personen

Bundesrat verabschiedet seine Botschaft zur JUSO-Initiative

Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2024 seine Botschaft zur Volksinitiative der JUSO «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert» verabschiedet. Dabei bestätigt der Bundesrat seine bisherige Haltung, indem er die Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag ablehnt. Wenig überraschend – aber dennoch enttäuschend – ist der Umstand, dass der Bundesrat die Initiative trotz der schädlichen Rückwirkung nicht für (teil-)ungültig erklärt hat. Entsprechend wird die Initiative dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Erfreulich ist hingegen die Bekräftigung der Aussage, dass eine Wegzugssteuer grundsätzlich ausgeschlossen ist. Voreilige Wohnsitzverlegungen ins Ausland sind damit nicht angezeigt.

Forderungen der Erbschaftssteuerinitiative

Mit der Initiative fordert die JUSO die Einführung einer Schenkungs- und Nachlass- bzw. Erbschaftssteuer auf Bundesebene mit einem Steuersatz von 50%. Es soll dabei ein einmaliger Freibetrag von CHF 50 Mio. auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen gelten. Es sind keine Ausnahmen zum Beispiel für Ehegatten oder direkte Nachkommen sowie beim Übergang von Familienunternehmen oder für Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen vorgesehen. Die Steuereinnahmen sind zweckgebunden und sollen für Klimaschutzmassnahmen eingesetzt werden.

Unter dem Titel der Verhinderung von Steuervermeidung wollte die JUSO ferner implizit eine Wegzugssteuer einführen, die bereits ab dem Tag der Abstimmung hätte Anwendung finden sollen.

Botschaft des Bundesrates

Zwar betont der Bundesrat wiederholt, dass die von der Initiative geforderte rückwirkende Besteuerung von Nachlässen und Schenkungen staatspolitisch problematisch sei. Er sieht dennoch keinen Anlass für eine (Teil-)Ungültigkeit der Initiative.

Der Bundesrat präzisiert, dass die Rückwirkung einzig für die nach einer allfälligen Annahme der Volksinitiative tatsächlich ausgerichteten Erbschaften und Schenkungen gelte. Die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen zur Bekämpfung der Steuervermeidung – und damit auch eine Wegzugssteuer – könnten hingegen erst ab deren Inkrafttreten (und damit nicht rückwirkend) angewendet werden.

Mit anderen Worten bedeutet dies: Nachlässe und Schenkungen, die nach der allfälligen Annahme der Volksinitiative von Personen anfallen oder ausgerichtet werden, die im Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung Wohnsitz in der Schweiz haben, werden von der Steuer erfasst. Hingegen würden die von der Volksinitiative geforderten Massnahmen zur Verhinderung von Steuervermeidung erst gelten, wenn die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt sind. Diese müsste der Gesetz- oder der Verordnungsgeber bis spätestens drei Jahre nach einer allfälligen Annahme der Volksinitiative erlassen.

Entsprechend kann ein Wegzug ins Ausland auch nach dem Abstimmungstag bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erfolgen. Da die Schaffung eines entsprechenden Bundesgesetzes innerhalb von drei Jahren unwahrscheinlich ist, käme es dann auf das Vorliegen der bundesrätlichen Verordnung an. Eine diesbezügliche Prognose ist zurzeit nicht möglich.

Mit Bezug auf einen Wegzug ins Ausland hält der Bundesrat überdies fest, dass ein solcher nicht ohne Weiteres als Steuervermeidung qualifiziert und mit Steuerfolgen sanktioniert werden dürfe. Vielmehr bedürfe es zusätzlich einer auf Steuervermeidung gerichteten Handlung wie beispielsweise eine zeitnahe Schenkung nach dem Wegzug. In einem solchen Fall wäre zum Beispiel eine fünfjährige Wohnsitzfiktion möglich. Damit würden Schenkungen noch während fünf Jahren nach einem Wegzug steuerlich erfasst.

Unter Bezugnahme auf ein Gutachten der Universität Lausanne weist der Bundesrat darauf hin, dass die Volksinitiative unter dem Strich zu signifikanten Mindereinnahmen bei den Steuern führen könnte. Denn bei Annahme derselben könnte der grösste Teil des Steuersubstrats aus der Schweiz abwandern. Damit würden nicht nur die von der JUSO erhofften potenziellen Erbschafts- und Schenkungssteuern grösstenteils wegfallen. Es würden darüber hinaus vielmehr auch Einkommens- und Vermögenssteuerausfälle resultieren.

Weiter weist der Bundesrat darauf hin, dass die Initiative auch aus klimapolitischer Optik nicht zielführend sei. Der eigentliche Zweck der Initiative − nämlich die klimapolitischen Anliegen der Initianten – werde verfehlt. Einerseits bestehe bereits eine aktive schweizerische Klimapolitik. Andererseits schaffe die Initiative falsche Anreize, indem das Verursacherprinzip sich nur auf den vermögendsten Teil der Bevölkerung konzentriere, während dem in der Breite keine Anreize für klimafreundliches Verhalten geschaffen würden.

Im Ergebnis hält der Bundesrat fest, dass die vorgeschlagene Bundeserbschafts- und Schenkungssteuer sowie die vorgesehene Zweckbindung in mehrfacher Hinsicht problematisch und nicht zielführend sind. Er lehnt die Volksinitiative daher ab. Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Verordnung) stehen noch aus.

Die Initiative wird dem Volk und den Ständen frühestens Ende 2025 bzw. wahrscheinlich in der ersten Jahreshälfte 2026 zur Abstimmung vorgelegt.

Die Medienmitteilung des Bundesrates sowie die vollständige Botschaft finden Sie hier: Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)»