Unternehmens­steuern

Debt Push-Down: Zinsabzug nur bei wirtschaftlichem Bezug zur operativen Tätigkeit

Das Bundesgericht bestätigt die restriktive steuerliche Handhabung von Debt Push-Down-Strukturen.

Im kürzlich publizierten Urteil 9C_606/2025 bestätigt das Bundesgericht die Verweigerung des Zinsabzugs auf Ebene der operativen Gesellschaft nach einem leveraged Buy-Out mit anschliessender Fusion.

Im konkreten Fall wurde der überwiegende Teil des Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs der Zielgesellschaft verwendet. Durch die Fusion gelangte die Schuld auf die Ebene der operativen Gesellschaft. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Finanzierung nicht dem Geschäftszweck der operativen Gesellschaft, weshalb die geschäftsmässige Begründetheit des Darlehens fehlt. Entsprechend seien die Schuldzinsen steuerlich nicht abzugsfähig.

Für das Bundesgericht war nicht relevant, dass die Zinsen vor Fusion auf Ebene der Akquisitionsgesellschaft geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig waren. Seiner Ansicht nach war für die steuerliche Abzugsfähigkeit nur massgeblich, ob in der betroffenen Steuerperiode die Schuldzinsen einen Bezug zur Geschäftstätigkeit der operativen Gesellschaft aufweisen.

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie schwierig es in der Praxis ist, einen steuerlich akzeptierten Debt Push-Down zu erreichen.

Die Medienmitteilung des Bundesgerichts sowie das Urteil finden Sie hier: 9C_606_2025_2026_02_24_t