Anlässlich der Volksabstimmung vom 25. September 2022 zur Finanzierung der AHV wurde auch die Erhöhung der MWST-Sätze angenommen. Über das Datum der Inkraftsetzung der neuen MWST-Sätze wird der Bundesrat entscheiden. Es wird eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2024 erwartet.
Die MWST-Sätze werden wie folgt angehoben:
Steuersatz | Bis 31.12.2023 | Ab 1.1.2024 |
Normalsatz | 7.7% | 8.1% |
Sondersatz Beherbergung | 3.7% | 3.8% |
Reduzierter Steuersatz | 2.5% | 2.6% |
Die Steuersatzumstellung wird dem bereits aus der Vergangenheit bekannten Muster folgen: Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 unterliegen den bisherigen, Leistungen ab dem 1. Januar 2024 den höheren Steuersätzen.
Periodische Leistungen, die sowohl im Kalenderjahr 2023 als auch im Kalenderjahr 2024 erbracht werden (z.B. Softwarelizenzen, Zeitungsabonnements etc.), sind entweder auf der jeweiligen Rechnung aufzuteilen oder müssen gesamthaft zum höheren MWST-Satz abgerechnet werden. Weiter ist anzunehmen, dass die Eidg. Steuerverwaltung auch bei dieser Steuersatzerhöhung die Anwendung der neuen Steuersätze für periodische Leistungen ab dem 2. Semester 2023 erlaubt und auf dieses Datum hin die elektronischen Abrechnungsformulare anpasst.
Es besteht somit kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Sobald die Übergangsbestimmungen zur Erhöhung der Steuersätze bekanntgegeben werden, werden wir Sie erneut informieren.