Deutschland hat letzte Woche kurzfristig eine auf sechs Monate befristete generelle Senkung der Umsatzsteuer-Sätze be-schlossen. Dabei werden die Steuersätze ab 1. Juli 2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt. Schweizer Unternehmen, die Leistungen innerhalb Deutschlands erbringen oder beziehen, sind von diesen Änderungen ebenfalls betroffen.
Das Wichtigste in Kürze
- Massgebend für den anwendbaren Steuersatz ist das Liefer- bzw. Leistungsdatum, und nicht das Rechnungsdatum oder das Datum der Zahlung.
- Der Leistungszeitpunkt ist daher in der Rechnung zwingend anzugeben, um den anwendbaren Steuersatz korrekt bestimmen zu können.
- Wurden oder werden im Laufe des Monats Juni Vorauszahlungen oder Anzahlungen für Lieferungen fakturiert, die zwischen Juli und Dezember 2020 stattfinden werden, ist unverändert der heute geltende Umsatzsteuer-Satz zu verwenden (19% bzw. 7%).
- Werden im zweiten Halbjahr 2020 Anzahlungsrechnungen oder Vorauszahlungen für Leistungen nach dem 31. Dezember 2020 ausgestellt oder vereinnahmt, unterliegen diese dem Steuersatz von 19% bzw. 7%.
- Im Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung ist die Umsatzsteuer zu dem Steuersatz abzurechnen, der im Zeitpunkt der Lieferung Gültigkeit hatte. Eine Anpassung des anwendbaren Steuersatzes auf vorgängig fakturierten oder vereinnahmten Anzahlungs- oder Vorauszahlungsrechnungen ist auf der Schlussrechnung vorzunehmen.
- Auch bei Preisnachlässen richtet sich der Steuersatz nach dem Zeitpunkt der Leistung.
- Die vorstehenden Ausführungen gelten für Eingangsrechnungen sinngemäss. Wird ein zu hoher Steuersatz fakturiert (z.B. 19% anstelle von 16%), ist in der Differenz der Vorsteuerabzug nicht möglich.
Schweizer Unternehmen, die in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind, müssen daher ihre ERP-Systeme kurzfristig umstellen und ihr Augenmerk nicht nur auf die Erstellung korrekter Ausgangsrechnungen legen, sondern auch Eingangsrechnungen mit Ausweis der deutschen Umsatzsteuer kritisch prüfen. Die schlechte Nachricht zum Schluss: Diese Änderungen dürfen in sechs Monaten wieder rückgängig gemacht und die Steuersätze wieder auf 19% bzw. 7% angepasst werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere EU-Länder ähnliche Massnahmenpakete schnüren. Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern umsatzsteuerlich registriert sind wird empfohlen, die dortigen Entwicklungen zu verfolgen.
Tax Partner AG
Zürich, 8. Juni 2020