Umsatz­steuern

Gutscheine – Vorsicht bei der MWST

Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Kurzem zur Frage nach dem Zeitpunkt der Besteuerung beim Verkauf von Gutscheinen entschieden. Dabei hat es zwischen sog. Wert- und Leistungsgutscheinen differenziert und unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte festgelegt. Enthält der Gutschein eine konkrete Beschreibung der damit beziehbaren Leistung (d.h. die künftige Leistung ist zumindest bestimmbar), wie z.B. ein Gutschein für den Bezug einer Hotelübernachtung mit Frühstück oder eines Spa-Eintrittes, liegt ein Leistungsgutschein vor, und die MWST ist im Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheines im Sinne einer Vorauszahlung geschuldet. Kann dieser Gutschein jedoch auch für eine andere Leistung oder an Zahlung gegeben werden und ist das auf dem Gutschein und in den AGB’s ausdrücklich vorgesehen, liegt ein Wertgutschein vor. Unverändert als Wertgutschein gelten Gutscheine über einen bestimmten Wert, die losgelöst von einer bestimmten Leistung verwendet werden können. Diese sind nach wie vor bei der Einlösung des Gutscheines zu versteuern.

Neben der Frage, wann die MWST auf einem verkauften Gutschein zu entrichten ist, stellt sich auch ein praktisches Problem: Da bei Leistungsgutscheinen die MWST im Zeitpunkt des Verkaufs abgerechnet wird, müssen geeignete Aufzeichnungen vorliegen, um festzustellen, ob die vorausbezahlte Leistung auch tatsächlich bezogen wurde. Verfällt ein Leistungsgutschein, liegt mangels erbrachter Leistung kein steuerbares Entgelt vor, und der Verkäufer kann eine entsprechende Entgeltsminderung geltend machen und die bezahlte MWST zurückfordern. Und bei allfälligen Steuersatzerhöhungen ist auf den noch nicht bezogenen Leistungen die Steuersatzdifferenz abzurechnen.

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