Besteuerung von Privat­personen

Klarheit für Schweizer Pauschalbesteuerte mit Einkünften aus Norwegen

Viele Schweizer Kantone bieten vermögenden Ausländern die Möglichkeit einer Besteuerung nach Aufwand, auch als Pauschalbesteuerung bezeichnet. Dabei bestehen häufig Unsicherheiten darüber, ob solche Personen von den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) profitieren können. Die entscheidende Frage hierbei ist: Gilt eine nach Aufwand besteuerte Person als steuerlich ansässig im Sinne des DBA, obwohl sie in der Schweiz nicht der ordentlichen Besteuerung unterliegt? Das norwegische Finanzministerium hat diese Frage jetzt bejaht.

 

Auslegungserklärung des norwegischen Finanzministeriums

Das norwegische Finanzministerium bestätigte am 30. Juni 2023 im Rahmen einer Auslegungserklärung, dass Personen, die in der Schweiz der modifizierten Aufwandbesteuerung unterliegen, als steuerlich in der Schweiz ansässig in Sinne von Artikel 4 des DBA zwischen der Schweiz und Norwegen anerkannt werden. In der Schweiz wohnhafte und nach Aufwand besteuerte Personen, die Dividenden aus norwegischer Quelle erhalten, können somit 10% der 25% norwegischen Quellensteuer (Kupongskatt) beim Fiskus zurückzufordern. Für die verbleibende, nicht rückforderbare, norwegische Sockelsteuer von 15% gewährt die Schweiz eine Steueranrechnung.

 

Praxishinweis

Mit dieser Klarstellung präsentiert sich die modifizierte Aufwandbesteuerung als attraktive Option für Norweger und Norwegerinnen, die einen Umzug in die Schweiz in Erwägung ziehen. Es ist jedoch zu beachten, dass die steuerlichen Auswirkungen in der Schweiz von den persönlichen Umständen abhängen und von Kanton zu Kanton variieren können. Entsprechend empfiehlt sich eine Analyse des konkreten Einzelfalls, um die optimale Steuerstrategie bestimmen zu können.

 

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