Umsatz­steuern

Mehrwertsteuerliche Behandlung von Spezialwerkzeugen («Tooling») in der EU

Worum geht es

Spezialwerkzeuge („Tooling“) wie Formen, Matrizen oder Vorrichtungen spielen in vielen Lieferketten eine zentrale Rolle. Sie werden häufig zu Beginn eines Produktionsauftrags eigens für einen bestimmten Kunden hergestellt und verbleiben beim Produzenten, obwohl das zivilrechtliche Eigentum auf den Auftraggeber übergeht. In der Praxis stellt sich regelmässig die Frage, ob der Verkauf solcher Produktionshilfsmittel mehrwertsteuerlich als eigenständige Lieferung oder als Nebenleistung zu den mit ihnen hergestellten Produkten zu behandeln ist.

EuGH-Urteil C-234/24 – Brose Prievidza

Im Urteil hatte der EuGH über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Spezialwerkzeugen zu entscheiden, die in einem Mitgliedstaat hergestellt und dort eingesetzt werden, während die damit produzierten Komponenten in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Im Kern ging es um die Frage, ob der Mitgliedstaat, in welchem die Werkzeuge hergestellt werden, zu Recht MWST erhob, oder ob der lokale Verkauf solcher Werkzeuge steuerfrei hätte erfolgen müssen.

Der EuGH stellte zunächst klar, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 MwStRL eine tatsächliche Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat voraussetze. Bleibt das Spezialwerkzeug im Mitgliedstaat des Lieferers und wird dort weiter eingesetzt, liegt insoweit keine innergemeinschaftliche Lieferung vor, sondern eine in diesem Staat steuerbare Lieferung des Werkzeugs an den Auftraggeber. Eine Einordnung der Spezialwerkzeuge als Nebenleistung zu den damit hergestellten Produkten, die als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind, sei nicht möglich. Es handle sich schlicht und ergreifend um lokal verkaufte Produktionsmittel. Eine Steuerbefreiung könne nur in Ausnahmefällen greifen, nämlich dann, wenn im konkreten Einzelfall nach wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich eine einzige komplexe Leistung vorliegt.

Derzeitige Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten

In einzelnen Mitgliedstaaten (u.a. Deutschland, Österreich, Belgien und Bulgarien) wurde der Verkauf von Spezialwerkzeugen in der Vergangenheit gestützt auf Verwaltungsanweisungen häufig als Nebenleistung zu den mit den Werkzeugen hergestellten Komponenten behandelt, sodass die Werkzeuglieferung die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen dieser Komponenten teilte. Andere Staaten (z.B. Frankreich, Spanien, Polen, Ungarn) qualifizierten die Werkzeuglieferung schon bislang als lokale, steuerbare Lieferung im Herstellungsstaat.

Das EuGH-Urteil zwingt die Mitgliedstaaten zu einer Überprüfung dieser Praxis. Insbesondere dort, wo Spezialwerkzeuge bislang schematisch als unselbständige Nebenleistung eingestuft wurden, ist künftig eine differenzierte Einzelfallbetrachtung angezeigt.

Schweizer Sonderregelung für Spezialwerkzeuge

Vom Urteil des EuGH unberührt bleibt die Schweizer Sonderregelung in Artikel 31 der MWSTV. Danach gelten Spezialwerkzeuge, die eigens für die Ausführung eines Fabrikationsauftrags zugekauft, angefertigt oder selbst hergestellt werden, mehrwertsteuerlich als Teil der Lieferung der damit hergestellten Gegenstände. Dies gilt unabhängig davon, ob die Werkzeuge separat fakturiert oder im Stückpreis der Produkte eingerechnet werden und ob sie nach Abschluss des Auftrags physisch an den Auftraggeber ausgeliefert oder beim Produzenten belassen werden.

Werden in der Schweiz mit Spezialwerkzeugen hergestellte Produkte exportiert, ist der Verkauf des Spezialwerkzeugs insoweit ebenfalls von der Mehrwertsteuer befreit; bei teilweisem Export gilt die Befreiung nur anteilig. Damit werden Spezialwerkzeuge in der Schweiz systematisch gleichbehandelt wie die Produkte, zu deren Herstellung sie eingesetzt werden.

Tooling und Zollwert

Zollrechtlich sind die vom Besteller getragenen Kosten für Spezialwerkzeuge grundsätzlich anteilig in den Zollwert der eingeführten Produkte einzurechnen, soweit sie nicht bereits im Warenpreis enthalten sind. Die Werkzeugkosten werden in diesem Fall proportional auf die mit dem Werkzeug hergestellten und eingeführten Produkte umgelegt. Der so ermittelte Wert bildet wiederum die Bemessungsgrundlage für allfällige Zollabgaben und für die Erhebung der MWST bei der Einfuhr.

Take-aways für Schweizer Unternehmen

Schweizer Unternehmen, die solche Produktionshilfsmittel im europäischen Ausland herstellen lassen und einsetzen, sollten die weiteren Entwicklungen in den einzelnen Mitgliedstaaten aufmerksam verfolgen. Eine Prüfung der im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat anwendbaren Bestimmungen ist erst beim neuerlichen Erwerb von Spezialwerkzeugen notwendig. Ist das Schweizer Unternehmen im betreffenden EU-Mitgliedsstaat nicht mehrwertsteuerlich registriert, muss er die MWST auf dem Spezialwerkzeug im Vorsteuervergütungsverfahren nach der 13. EU-Richtline zurückfordern.