Besteuerung von Privat­personen

Mögliche Einführung eines einheitlichen pauschalen Steuerabzuges für unselbständig Erwerbende

In der Sitzung vom 17. November 2021 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, eine Vorlage für die Einführung eines einheitlichen pauschalen Steuerabzuges für unselbständig Erwerbende zu erarbeiten.

Im August 2020 wurde mit der Motion Ryser (20.3844, Steuerliche Gleichbehandlung von Telearbeit) beantragt, die geltende Definition der steuerlich abzugsfähigen Berufskosten für unselbständige Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer anzupassen. Demnach sollen die Kosten für das private Arbeitszimmer in Abzug gebracht werden können, sofern das Zimmer mindestens für 2 Tage pro Woche für Homeoffice-Tätigkeiten verwendet wird. Nach geltendem Recht sind die Kosten für das private Arbeitszimmer Teil des Pauschalabzugs für «übrige Berufskosten». Sollen höhere effektive Aufwendungen geltend gemacht werden, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit von zu Hause erledigt werden muss, weil z.B. kein Arbeitsplatz am Arbeitsort zur Verfügung gestellt wird.

Der Bundesrat hat erkannt, dass sich aufgrund der zunehmenden Homeoffice-Tätigkeit eine Anpassung der geltenden Regelung aufdrängt. Der Bundesrat hat einer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingesetzten ad-hoc Arbeitsgruppe den Auftrag erteilt, eine mögliche neue Regelung in Richtung Pauschalabzüge zu prüfen.

Basierend auf dem Bericht «Mögliche Neuregelung der Berufskosten von unselbständig Erwerbenden» könnten in Zukunft unselbständig erwerbende Personen zwischen einer Pauschale für sämtliche Berufskosten (z.B. auswärtige Verpflegung, Fahrtkosten, übrige Berufskosten) und der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten wählen. Bei der Pauschale müssten die einzelnen Aufwandpositionen nicht nachgewiesen werden. Das heisst, wer im Homeoffice tätig ist, kann die volle Pauschale geltend machen, selbst wenn keine Kosten für auswärtige Verpflegung oder Fahrtkosten anfallen. Bei der Geltendmachung der effektiven Kosten würden die Fahrkostenabzugsbeschränkungen weiterhin gelten (max. CHF 3’000 bei der direkten Bundessteuer und die jeweiligen kantonalen Maximalbeträge). Eine diesbezügliche Vorlage wird nun erarbeitet.

> Zurück zu News