Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 beschlossen, das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen.
Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründen nach innerstaatlichem Recht eine beschränkte Steuerpflicht, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Schweiz – basierend auf dem derzeitigen Gesetzeswortlaut – in solchen Fällen lediglich das Erwerbseinkommen besteuern, welches auf die physisch in der Schweiz geleisteten Arbeitstage entfällt.
Bestimmte staatsvertragliche Vereinbarungen, namentlich jene mit Frankreich und Italien im Bereich der Telearbeit, weisen der Schweiz jedoch auch für ausländische Arbeitstage ein Besteuerungsrecht zu. Um sicherzustellen, dass die Schweiz das ihr eingeräumte Besteuerungsrecht ausüben kann, wird der Geltungsbereich der nationalen Gesetzesbestimmung entsprechend erweitert. Die Gesetzesbestimmung tritt per 1. Januar 2025 in Kraft und sieht vor, dass die Schweiz in Bezug auf ihre fünf Nachbarstaaten auch ausländische Arbeitstage besteuern darf, sofern ein internationales Abkommen der Schweiz ein Besteuerungsrecht einräumt.
Ebenfalls auf den 1. Januar 2025 treten für Schweizer Arbeitgebende neue Bestimmungen über die Bescheinigungspflicht im Hinblick auf den automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten mit Frankreich in Kraft. Der erste Informationsaustausch mit Frankreich ist für 2026 in Bezug auf die Daten des Kalenderjahrs 2025 vorgesehen.