Unternehmens­steuern

OECD/G20-Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen in der Schweiz tritt teilweise in Kraft – höhere Steuersätze auf kantonaler Ebene

Per 1. Januar 2024 ist die verfassungsrechtliche Grundlage zur Umsetzung der OECD / G20-Mindestbesteuerung für grosse international tätige Unternehmensgruppen in der Schweiz in Kraft getreten. Sie ermächtigt den Bundesrat – als Übergangslösung für eine möglichst rasche Umsetzung – dazu, die erforderlichen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Die entsprechende Verordnung wurde durch den Bundesrat nun ebenfalls per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig haben einzelne Kantone im Hinblick auf die Einführung der Mindestbesteuerung bereits Anpassungen bei den Gewinnsteuersätzen für Unternehmen beschlossen.

OECD / G20-Mindestbesteuerung und Einführung in der Schweiz

Die Schweizer Stimmbevölkerung hatte bereits in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 die Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage zur Umsetzung der OECD / G20-Mindestbesteuerung für grosse international tätige Unternehmensgruppen in der Schweiz angenommen. Am 22. Dezember 2023 gab der Bundesrat bekannt, dass die Verordnung auf denselben Zeitpunkt wie die verfassungsrechtliche Grundlage, d.h. per 1. Januar 2024 in Kraft tritt und damit die Mindestbesteuerung in der Schweiz eingeführt wird.

Vorläufig beschränkt sich die Einführung allerdings auf die inländische Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT). Auf die Inkraftsetzung einer in der Verordnung vorgesehenen internationalen Ergänzungssteuer (Income Inclusion Rule, IIR, und Untertaxed Profit Rule, UTPR) wird vorläufig verzichtet.

Diese teilweise Einführung der Mindestbesteuerung bedeutet insbesondere für schweizerische und US-amerikanische Unternehmensgruppen mit direkt gehaltenen Schweizer Geschäftseinheiten eine Steuererhöhung, sofern die GloBE ETR in der Schweiz unter 15% liegt (und kein entsprechender Substanzabzug greift). Für Unternehmensgruppen aus Staaten, die eine IIR ab 1. Januar 2024 einführen, resultiert hingegen grundsätzlich keine steuerliche Mehrbelastung.

Als Begründung für diese nur teilweise Einführung der Mindestbesteuerung führt der Bundesrat sein Ziel an, das Steuersubstrat in der Schweiz zu sichern respektive einen Abfluss dieses Substrats ins Ausland zu verhindern. Demgegenüber würde eine IIR derzeit dazu führen, dass unterbesteuertes Steuersubstrat aus dem Ausland erfasst würde, mit negativen Auswirkungen auf die Standortattraktivität der Schweiz. Es ist nach derzeitigem Stand damit zu rechnen, dass die Schweiz ab 2025 sämtliche Massnahmen inkl. UTPR anwenden wird, falls dann zumindest die EU-Staaten die UPTR einführen werden, wovon nach derzeitigem Stand der Rechtslage auszugehen ist.

Der Entscheid des Bundesrates war mit Spannung erwartet worden. Nach der Abstimmung hatte sich gezeigt, dass rund drei Viertel der 140 Staaten (Stand Herbst 2023), die den Beschluss zur Einführung einer Mindeststeuer in 2021 gefasst haben, nicht bereit sind das Regelwerk per 2024 umzusetzen. Unter diesen Staaten sind mitunter wirtschaftlich wichtige Handelspartner wie die USA, Indien oder China. Diese Zurückhaltung bei der Umsetzung gründet auf verschiedenen Faktoren, unter anderem auf Regeländerungen der OECD (z.B. temporäre Erleichterung für UPEs in Staaten mit einem Gewinnsteuersatz von mindestens 20%). Daher hatten diverse Wirtschaftsverbände dem Bundesrat empfohlen, die Verschiebung der Inkraftsetzung um ein Jahr zu prüfen.

Kantonale Steuersatzerhöhungen

Bereits vor dem Entscheid des Bundesrates zur teilweisen Einführung der OECD / G20-Mindestbesteuerung in der Schweiz per 1. Januar 2024 zeigte sich eine gewisse Vorwirkung in verschiedenen Kantonen. So wurden beispielsweise in einzelnen Kantonen (z.B. Neuenburg und Schaffhausen) im Hinblick auf die Einführung der Mindestbesteuerung bereits Anpassungen bei den Gewinnsteuersätzen für Unternehmen beschlossen, um möglichst eine ausreichende Besteuerung der betroffenen Unternehmen mit der ordentlichen Gewinnsteuer sicherzustellen und eine zusätzliche Besteuerung im Rahmen der Mindestbesteuerung, sei es in der Schweiz oder in einem anderen Land, zu vermeiden.

Jüngstes Beispiel dazu ist der Kanton Schaffhausen, in welchem die Stimmberechtigten am 19. November 2023 eine Änderung des kantonalen Steuergesetzes mit Wirkung per 1. Januar 2024 angenommen haben. Mit der Änderung wird insbesondere ein Mehrstufentarif für Unternehmen ab einem Gewinn von CHF 5 Mio. eingeführt. Damit sollen ertragsstarke Unternehmen möglichst nahe an die bei der OECD / G20-Mindestbesteuerung geforderte Besteuerung von 15% auf dem Gewinn herankommen. Der Grossteil der Unternehmen im Kanton wird nicht betroffen sein und weiterhin von einer tieferen Besteuerung profitieren können.

Die weitere Entwicklung in der Schweiz wie auch im Ausland betreffend Umsetzung der OECD / G20-Mindestbesteuerung bleibt abzuwarten. Sie könnte aber weiterhin die eine oder andere Überraschung mit sich bringen.

 

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