Unternehmens­steuern

Pensionskassen: Immobilien Asset Swaps

Pensionskassen können ihren Immobilienbestand steuerneutral in eine Anlagestiftung einbringen. Bei einem solchen „Immobilien Asset Swaps“ wird die Besteuerung des Grundstückgewinns aufgeschoben. Was die meisten Kantone längst zulassen, gilt laut einem letzte Woche veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid einheitlich für die ganze Schweiz.

Seit Jahren besteht die Tendenz, dass Pensionskassen ihren Immobilienbestand in Anlagestiftungen ausgliedern. Die Vermögenswerte bleiben dem Vorsorgezweck verhaftet. Jedoch sollen eine effizientere Immobilienbewirtschaftung sowie eine breitere Diversifikation die unter Druck geratenen Renditen der Vorsorgevermögen steigern. Einzelne Kantone und Gemeinden erschwerten eine solche Umwandlung von direktem in indirekten Immobilienbesitz, indem sie anlässlich der Einbringung der Liegenschaften in die Anlagestiftung den Wertzuwachs mit der Grundstückgewinnsteuer abschöpften.

Diese Konstellation lag auch dem Entscheid des Bundesgerichts zugrunde. Eine Pensionskasse brachte ihren gesamten Immobilienbestand in eine Anlagestiftung ein. Dafür erhielt sie Anteilsrechte an der Anlagestiftung. Während andere Kantone dies steuerfrei zuliessen, wollte das Steueramt der Stadt Zürich auf den Stadtzürcher Liegenschaften die Grundstückgewinnsteuer erheben. Nachdem sich bereits das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich für einen Steueraufschub ausgesprochen hatten, bestätigte nunmehr das Bundesgericht die Steuerneutralität gemäss Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG. Danach dürfen bei Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen keine Gewinnsteuern erhoben werden.

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