Besteuerung von Privat­personen

Quellensteuer: Lohnt sich eine freiwillige Einzahlung in die Säule 3a oder ein Pensionskasseneinkauf noch?

Mit Blick auf die Änderungen im Bereich Quellensteuer, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, sollten quellenbesteuerte Arbeitnehmende sorgfältig prüfen, ob freiwillige Beiträge an die Säule 3a oder Pensionskasseneinkäufe für sie steuerlich noch vorteilhaft sind.

1. Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz
In der Schweiz wohnhafte quellenbesteuerte Arbeitnehmende, die nicht verpflichtet sind eine Steuererklärung einzureichen (weil ihr jährlicher Bruttolohn unter der Grenze von CHF 120’000 liegt und sie keine anderen steuerbaren Einkünfte oder Vermögenswerte besitzen), können optional eine Steuererklärung einreichen, um einen Steuerabzug für ihre Beiträge an die Säule 3a oder Pensionskasseneinkäufe zu beantragen. Für das Steuerjahr 2021 kann erstmalig ein freiwilliger Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung gestellt werden (Einreichefrist 31. März 2022).

Personen, welche diese Option in Erwägung ziehen, sollten sich der folgenden Punkte bewusst sein: Erstens führt der einmal gestellte Antrag dazu, dass in den Folgejahren ebenfalls eine ordentliche Steuererklärung einzureichen ist. Zweitens wird die Steuerbelastung im nachträglich ordentlichen Verfahren auf Grundlage der ordentlichen Steuersätze sowie auf Basis des steuerbaren Nettoeinkommens berechnet. Dabei wird der Gemeindesteuerfuss am Wohnsitz des Steuerpflichtigen entsprechend berücksichtigt. Die Quellensteuersätze hingegen beruhen auf einem kantonalen Durchschnitt der Gemeindesteuerfüsse. Wohnt der Arbeitnehmende in einer Gemeinde, in welcher der Gemeindesteuerfuss höher liegt als der kantonale Durchschnitt, kann die erwartete Steuerersparnis von Beiträgen an die Säule 3a oder Pensionskasseneinkäufen daher durch den höheren Steuersatz ganz oder teilweise aufgezehrt werden. Andererseits können auch weitere Faktoren die erwartete Steuerersparnis negativ beeinflussen, bspw. wenn die effektiven monatlichen Pensionskassenbeiträge tiefer sind als die im Quellensteuersatz pauschal berücksichtigen Beiträge. Zudem wird für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes das weltweite Einkommen des Steuerpflichtigen und dessen Ehepartner miteinbezogen. In den Folgejahren kann die weiterlaufende Pflicht zur Einreichung einer Steuerklärung gar zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen, sofern keine zusätzlichen Steuerabzüge mehr geltend gemacht werden können (z.B. weil keine Beiträge an die Säule 3a geleistet werden).

Die Situation für Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, welche der obligatorischen nachträglichen Veranlagung unterliegen, bleibt unverändert. Die neue Gesetzgebung hat diesbezüglich keine Auswirkungen auf die bisherigen Überlegungen zu Beiträgen an die Säule 3a oder Pensionskasseneinkäufen.

2. Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz
Nicht-ansässige quellenbesteuerte Arbeitnehmende können, um zusätzliche Steuerabzüge geltend zu machen, ebenfalls optional eine Schweizer Steuererklärung einreichen, sofern sie als “quasi-ansässig” qualifizieren. Die Bedingungen einer Quasi-Ansässigkeit sind erfüllt, wenn mindestens 90% des weltweiten Bruttoeinkommens (einschliesslich des Einkommens des Ehegattens) in der Schweiz steuerpflichtig sind. Die Voraussetzungen müssen für jedes Steuerjahr separat geprüft und erfüllt werden.

Im Gegensatz zu Steuerpflichtigen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz besteht für Quasi-Ansässige in den Folgejahren keine weiterlaufende Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung. Dennoch müssen quasi-ansässige Personen bedenken, dass die Steuerersparnis ihrer Beiträge an die Säule 3a oder Pensionskasseneinkäufe ebenfalls durch einen höheren anwendbaren Steuersatz (aufgrund eines hohen Gemeindesteuerfusses oder des Effekts der Steuerprogression des weltweiten Einkommens) sowie durch eine abweichende Bemessungsgrundlage teilweise oder vollständig aufgezehrt werden kann. Personen, welche die Voraussetzungen einer Quasi-Ansässigkeit nicht erfüllen, haben keine Möglichkeit, einen Schweizer Steuerabzug für ihre Beiträge an die Säule 3a oder Pensionskasseneinkäufe zu erlangen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden: Quellenbesteuerten Arbeitnehmenden ist vor der Leistung von freiwilligen Beiträgen an die Säule 3a oder Pensionskasseneinkäufen eine sorgfältige Analyse des zu erwartenden Steuervorteils dringend zu empfehlen.

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