Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV hat am 20. Juni 2022 bestätigt, dass die flexible Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellungsregeln im Verhältnis zu EU/EFTA-Staaten bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wird. Die Mitglieder der zuständigen EU-Verwaltungskommission hatten sich zuvor auf eine Verlängerung der flexiblen Anwendung der Unterstellungsregeln verständigt. Die bestehende Sonderregelung wäre Ende Juni 2022 ausgelaufen.
Konkret bedeutet dies, dass Arbeitnehmende weiterhin den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit in ihrem gewöhnlichen Arbeitsstaat unterliegen, auch wenn sie 25% oder mehr der Tätigkeit im Home-Office im ausländischen Wohnsitzstaat innerhalb der EU/EFTA ausüben.
Zu beachten ist, dass die übergeordneten Abkommen (EU-Freizügigkeitsabkommen und EFTA-Übereinkommen) nur für Staatsangehörige gelten. In der Folge findet die erwähnte Sonderregelung auch nur auf Personen mit Staatsangehörigkeit der Schweiz sowie der EU/EFTA Anwendung.
Die beteiligten Staaten arbeiten derzeit an einer dauerhaften Lösung, die per 1. Januar 2023 umgesetzt werden und ein bestimmtes Ausmass an grenzüberschreitender Home-Office-Tätigkeit ermöglichen soll, ohne dass sich die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung ändert.