Unternehmens­steuern

Standortpolitik und Steuererleichterungen bei der Bundessteuer

Auch in der Schweiz besteht, wie in vielen anderen Staaten, das Instrument der Steuererleichterungen zur gezielten Standortförderung. Dies ermöglicht dem Bund, industrielle Unternehmen oder produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe in strukturschwachen Gebieten für bis zu zehn Jahre von der direkten Bundessteuer ganz oder teilweise zu befreien. Dies hat sich bewährt und trägt zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen bei.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3. Juni 2016 die Totalrevision der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik verabschiedet. Steuererleichterungen sollen wie bisher auf Regionen beschränkt sein, welche in Bezug auf ihre wirtschaftliche Struktur schwächer als andere Regionen zu bezeichnen sind. Neu soll vermehrt darauf geachtet werden, dass die Gebiete, in denen das Instrument zur Verfügung steht, sich zur Ansiedlung von Unternehmen eignen, und die Steuerermässigung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den geschaffenen Arbeitsplätzen stehen.

Wichtigste Neuerungen (in Kraft ab 1. Juli 2016)

  • Einführung einer betragsmässigen Obergrenze der Steuererleichterungen pro Arbeitsplatz sowie eine
  • grundlegende Anpassung der Anwendungsgebiete unter Berücksichtigung der Raumordnungspolitik.

Bei zukünftigen Steuererleichterungen werden der Name des Unternehmens, der Durchführungsort und die Grössenordnung der zu schaffenden oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze durch das SECO veröffentlicht.

Betragsmässige Obergrenze

Neu soll ein Höchstbetrag der Steuererleichterungen festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag orientiert sich nach der Zahl der Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben neu geschaffen oder erhalten und neu ausgerichtet werden, einem Betrag, der jedem dieser Arbeitsplätze zugeordnet wird und der Dauer der Steuererleichterungen. Die möglichen Höchstbeträge betragen CHF 95‘000 pro neu zu schaffenden und CHF 47‘500 pro zu erhaltenden Arbeitsplatz und Jahr.

Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden jedoch nur gewährt, wenn auch der Kanton bei den Staats- und Gemeindesteuern Steuererleichterungen gewährt und sind auch auf den Betrag der erwarteten Steuerersparnisse auf kantonaler und kommunaler Ebene beschränkt. Daher ist der Antrag immer zuerst beim Kanton einzureichen.

Anwendungsgebiete angepasst

Steuererleichterungen können zudem nur gewährt werden, wenn das Vorhaben eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung aufweist und sich die Gesellschaft oder die Betriebsstätte in einer Gemeinde befindet, die für derartige Steuererleichterungen zugelassen ist. Die neue Definition des Grundperimeters zieht auf Zentren und damit tendenziell grössere Gemeinden ab. Die eher kleineren, ländlichen und gebirgigen Gemeinden, die einen Grossteil des heutigen Perimeters ausmachen, sind mit der neuen Abgrenzungsmethodik ausgeschlossen, da sie aus raumplanerischer Sicht nicht im Fokus der wirtschaftlichen Entwicklung stehen. Die Anzahl der abgedeckten Kantone ist in den vorgesehenen Varianten jedoch grösser als im Status quo. Zu den bisherigen Kantonen und Gebieten im Perimeter kommen neu die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft und Zürich hinzu, wogegen Orte in den Kantonen Obwalden und Schaffhausen nicht mehr dazugehören. Der Vorabdruck der Verordnung mit der Liste der Anwendungsgebiete ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/44223.pdf und wird in der amtlichen Sammlung unter der Nr. 951.931.1 veröffentlicht werden.

Wenn eine Gesellschaft oder Betriebsstätte gegründet oder neu ausgerichtet werden soll, gilt es zu prüfen, ob Steuererleichterungen sowohl auf Ebene der Staats- und Gemeindesteuern als auch auf Ebene der Bundessteuer beantragt werden können.

Tax Partner AG
Zürich, im Juli 2016

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