Besteuerung von Privat­personen

Steuerabzüge für Kinderdrittbetreuungskosten

Die steuerliche Gleichbehandlung von erwerbstätigen Eltern und solchen, die ihre Kinder (teilweise) selbst betreuen, soll über die Gewährung des Abzugs für Kinderdrittbetreuungskosten gewährleistet werden. Der Abzug wurde daher bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2023 bzw. 2024 angepasst, um der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerechter zu werden.

Voraussetzungen für den Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten

Verheiratete und unverheiratete Paare sowie Alleinerziehende können sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern Kinderdrittbetreuungskosten vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Dieser Abzug gilt für alle Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im gleichen Haushalt wie die für deren Unterhalt sorgende steuerpflichtige Person leben.

Zu beachten gilt, dass die Kosten für die Drittbetreuung in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen müssen. Nicht abzugsfähig sind damit Betreuungskosten, die privater Natur sind, bspw. damit die Eltern einer Freizeitaktivität nachgehen können («Babysitting»). Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Kosten für Lebenshaltung, die auch bei eigener Betreuung anfallen würden (bspw. Kosten für die Verpflegung oder für Bekleidung).

Es muss sich ferner um effektive und nachweisbare Drittkosten handeln (bspw. Kindertagesstätte, Hort, Tagesmutter, Nanny, etc.), wobei gewisse Maximalbeträge gelten. Diese Maximalbeträge wurden bei der direkten Bundessteuer und auch kantonal jüngst angepasst. Gestützt auf die Steuerdaten 2020 der direkten Bundessteuer hat die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Analyse der Steuerabzüge für Kinderdrittbetreuungskosten durchgeführt. Die Untersuchung hat gezeigt, dass viele Steuerpflichtige mit Kindern diesen Abzug für kleine Beträge genutzt haben, die deutlich unter den zulässigen Maximalabzügen liegen.

Mithin werden von den höheren Maximalbeträgen insbesondere die Eltern profitieren, die mit einem hohen Arbeitspensum beschäftigt sind bzw. es sollen Erwerbsanreize gefördert werden, indem die Vereinbarkeit von Familie und Beruf steuerlich verbessert wird.

Erhöhung des Maximalabzugs bei der direkten Bundessteuer

Bis anhin konnten die Steuerpflichtigen bei der direkten Bundessteuer nachweisbare Kinderdrittbetreuungskosten bis zu einem Maximalbetrag von CHF 10’100 pro Kind jährlich abziehen. Für die Steuerperiode 2023 wurde der Abzug auf CHF 25’000 pro Kind erhöht. Ferner wurde der Maximalabzug per 1. Januar 2024 auf CHF 25’500 angepasst, welcher erstmalig in der Steuererklärung 2024 geltend gemacht werden kann.

Kantonale Erhöhungen im Vergleich

Auch die Kantone haben für Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuern Anpassungen bei den Maximalabzügen vorgenommen.

Die kantonalen Maximalbeträge unterscheiden sich teilweise erheblich, wobei die Höhe der maximal zulässigen Abzüge pro Kind nicht zwingend mit den Einkommenssteuersätzen korreliert, was der nachfolgende Vergleich illustriert: