Besteuerung von Privat­personen

Steuerliche Aspekte von Grenzgängern und Home-Office – ein Update zu Italien

Am 10. November 2023 unterzeichneten die zuständigen Behörden der Schweiz und Italien eine wegweisende Erklärung, die eine dauerhafte Regelung zur Besteuerung von Home-Office für Grenzgängerinnen und Grenzgänger festlegt (vgl. Tax Briefing «Steuerliche Aspekte von Grenzgängern und Home-Office – ein Update zu Italien und Frankreich»). Darauf aufbauend wurden am 28. November 2023 die entsprechenden Verständigungsvereinbarungen veröffentlicht. Diese stellen die Regelungen zum grenzüberschreitenden Home-Office für das Jahr 2023 und die folgenden Jahre klar.

Hintergrund zum Grenzgängerabkommen

Mit Wirkung vom 17. Juli 2023 traten das Abkommen über die Besteuerung der Grenzgänger (Grenzgängerabkommen 2020) sowie ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Italien in Kraft. Beide sind ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.

Nach den Bestimmungen des Grenzgängerabkommens wird eine Person als Grenzgänger eingestuft, wenn

  •  ihr Wohnsitz nicht mehr als 20 Kilometer von der nationalen Grenze entfernt ist und
  • sie bei einem Arbeitgeber im benachbarten Grenzgebiet des anderen Staates angestellt ist.

Zu diesen Grenzregionen zählen auf der Schweizer Seite die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis, und in Italien die Regionen Lombardei, Piemont, Aostatal sowie die Provinz Bozen.

Bestandteil des Abkommens ist auch der vorgesehene automatische Informationenaustausch über das Arbeitseinkommen der Grenzgänger; dies soll eine korrekte Besteuerung ermöglichen.

Für die «neuen» Grenzgänger, also solche, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem 17. Juli 2023 aufgenommen haben, ist vorgesehen, dass der Staat, in dem sie arbeiten (Staat des Arbeitgebers) 80% der regulären Quellensteuer auf dem Arbeitseinkommen einbehalten darf. Diese Arbeitnehmer unterliegen im Staat ihres Wohnsitzes der ordentlichen Besteuerung. Dabei wird darauf geachtet, dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Italien vermeidet die Doppelbesteuerung neu durch Anrechnung der schweizerischen Steuer (keine Freistellung).

Für bisherige Grenzgänger, die schon im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 17. Juli 2023 in den erwähnten Grenzkantonen tätig waren, gilt eine Übergangsbestimmung.

 

Verständigungsvereinbarungen zwischen der Schweiz und Italien

Die zuständigen Behörden der Schweiz und Italien haben in einer am 28. November 2023 geschlossenen befristeten Verständigungsregelung nun rückwirkend für das Home-Office 2023 Folgendes vereinbart:

 

  • Zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 31. Dezember 2023 ist Home-Office bis zu 40% der Arbeitszeit möglich, ohne dass es zu einer internationalen Aufteilung der Steuerrechte oder einer Änderung des Status der Grenzgängerinnen und Grenzgänger kommt.
  • Die Verständigungsvereinbarung gilt ausschliesslich für Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne des Abkommens vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung von Grenzgängern und den finanziellen Ausgleich für italienische Grenzgemeinden.
  • Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gilt die Verständigungsvereinbarung jedoch nur für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die bereits am 31. März 2022 im Home-Office tätig waren.

Für das Home-Office 2024-2025 gilt:

  • Ab dem 1. Januar 2024 wird der Umfang der zulässigen Tätigkeit aus dem Home-Office von 40% auf nur noch 25% reduziert.
  • Die Verständigungsvereinbarung gilt ausschliesslich für Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne des Grenzgängerabkommens 2020, inklusive derjenigen, die in den Anwendungsbereich der vorgesehenen Übergangsregelung fallen.

Die Verständigungsvereinbarung soll bis zum 31. Mai 2024 von beiden Staaten unterzeichnet werden. Die Bestimmungen finden rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 Anwendung.

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