Besteuerung von Privat­personen

Steuerliche Implikationen von Schenkungen – was es für eine gute Bescherung zu beachten gilt

Das Jahresende rückt näher und manch einer ist noch auf der Suche nach dem passenden Weihnachtsgeschenk für Freunde, Verwandte und Bekannte. Aus steuerlicher Sicht sind Geschenke mit einem Wert von üblichen Gelegenheitsgeschenken (im Kanton Zürich mit CHF 5’000 festgelegt) steuerlich grundsätzlich irrelevant. Sofern der Schenker in vorweihnachtlicher Stimmung eine noch grosszügigere Zuwendung über diesen Rahmen ausrichten sollte, gilt es (im Kanton Zürich) insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Schenkungen an die Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und Nachkommen unterliegen keiner Schenkungssteuer.
  • Schenkungen u.a. an die Lebenspartner, Verlobten, Eltern, Geschwister, Gotti/Götti-Kinder sind zwar grundsätzlich steuerpflichtig, allerdings kann jeweils ein gewisser Steuerfreibetrag von der Gesamt-Zuwendung in Abzug gebracht werden (bei Patenkindern z.B. CHF 15’000).
  • Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (mit dem Schenker als solidarisch mithaftende Person), wobei der Empfänger innert 3 Monaten nach Erhalt der Schenkung eine Schenkungs-Steuererklärung einzureichen hat. Die Schenkungs-Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn die Zuwendung infolge Steuerfreibetrags grundsätzlich schenkungssteuerfrei bleibt.
  • Mehrere Zuwendungen des Schenkers an denselben Empfänger über die Jahre hinweg sind für die Bemessung der Steuerlast zusammenzurechnen.
  • Sofern man für sein Patenkind ein Konto eröffnen möchte, ist das Konto grundsätzlich weiterhin selber zu versteuern (da man als Kontoinhaber ausgewiesen wird) – es sei denn, das Konto lautet direkt auf das Patenkind. Diesfalls müssen grundsätzlich die Eltern des Patenkindes das Konto bis zur Volljährigkeit versteuern.

Wer für sich selber noch auf der Suche nach einem (steuerlich) guten Weihnachtsgeschenk ist:

Die Beiträge an die Säule 3a können jeweils (teilweise) vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Für Erwerbstätige mit Anschluss an eine 2. Säule ist der Beitrag für 2023 auf CHF 7’056 beschränkt, für Erwerbstätige ohne Anschluss an eine 2. Säule ist der Höchstabzug auf CHF 35’280 festgelegt.

Und wer bereits mit der Planung 2024 beschäftigt ist: Die Höchstabzüge bleiben 2024 gleich.