Mit dem Urteil vom 25. November 2024 (9C_168/2023 und 9C_176/2023) hatte das Bundesgericht einen Entscheid gefällt, welcher der bisherigen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Umsatzabgabe bei Mitarbeiterbeteiligungen widersprach. Vor diesem Hintergrund veröffentlichte die ESTV mit Mitteilung vom 5. Februar 2026 ihre angepasste Verwaltungspraxis zur Umsatzabgabe bei Mitarbeiterbeteiligungsplänen sowie gewisse Präzisierungen. Diese gilt rückwirkend ab dem Datum der Veröffentlichung des Bundesgerichtsurteils, d. h. ab dem 25. November 2024. In der Mitteilung unterscheidet die ESTV verschiedene Fallkategorien, welche nachfolgend kurz skizziert werden.
Damit eine Übertragung von Mitarbeiteraktien Gegenstand der Umsatzabgabe werden kann, ist insbesondere vorausgesetzt, dass ein Effektenhändler entweder als Partei oder als Vermittler involviert ist, und die Übertragung entgeltlich erfolgt (Art. 13. Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10)).
Die zentrale Anpassung der Verwaltungspraxis betrifft Mitarbeiterbeteiligungspläne mit Performance Share Units (PSU) oder Restricted Share Units (RSU) mit späterer unentgeltlicher Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter. Diese Fallkonstellation war Gegenstand des vorstehend erwähnten Bundesgerichtsentscheids. Da in diesem Fall die Zuteilung der Aktien an die Mitarbeitenden gemäss Bundesgericht unentgeltlich erfolgt, unterliegt sie nicht der Umsatzabgabe. Diese Behandlung wurde nun in der Mitteilung der ESTV als Anpassung der bisherigen Verwaltungspraxis offiziell publiziert. Gemäss der Mitteilung gilt diese ebenfalls für Mitarbeiterbeteiligungspläne, unter denen Mitarbeiter kostenlos (d.h. ohne Zahlung, Lohnabzug oder sonstige Gegenleistung) Aktien von der Arbeitgeberin erhalten.
Die ESTV hält zudem fest, dass bei Aktien die zwar entgeltlich, aber zu Vorzugspreisen, erworben werden, sowie bei der Ausübung von Mitarbeiteroptionen, die Umsatzabgabe nur auf dem effektiv bezahlten Kauf- bzw. Ausübungspreis geschuldet ist. Ein allfälliger geldwerter Vorteil (d.h. die Differenz zum Marktwert) ist in Abweichung zur bisherigen Verwaltungspraxis nicht Gegenstand der Umsatzabgabe. Erfolgt eine Vergütung dagegen ganz oder teilweise in Form von Aktien (z.B. Bonus in Aktien), ist die Umsatzabgabe auf dem vereinbarten Gegenwert der Aktien geschuldet.
Primärmarkttransaktionen (d.h. die Ausgabe neuer Aktien) für die Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen sind von der Umsatzabgabe ausgenommen.
Im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung je nach Fallkonstellation der neuen Verwaltungspraxis wird betroffenen Unternehmen empfohlen, die Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungspläne für die Umsatzabgabe zu überprüfen. Zudem sollte abgeklärt werden, ob allfällige Korrekturen bei der deklarierten und abgerechneten Umsatzabgabe auf Mitarbeiteraktientransaktionen seit dem 25. November 2024 vorzunehmen sind.
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