Besteuerung von Privat­personen

Update: COVID-19 – Auswirkung auf internationale Sozialversicherungen im EU-Kontext

Im Grundsatz gilt, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung nicht aufgrund der COVID-19-Einschränkungen ändern soll. Eine Person wird auch dann als in der Schweiz erwerbstätig und folglich als sozialversicherungspflichtig betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit im Home Office physisch im EU-Ausland ausübt (z.B. Grenzgänger oder internationale Wochenaufenthalter). Diese flexible Auslegung entspricht auch den EU-Empfehlungen betreffend die Anwendung des europäischen Koordinationsrechts.

In Bezug auf Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein wurde die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 31. Dezember 2021 vereinbart. Für Frankreich gilt dies mindestens bis zum 30. September 2021.

In den Beziehungen zu den anderen EU-Staaten gilt grundsätzlich die flexible Anwendung mindestens bis zum 30. Juni 2021. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen, eine diesbezügliche Diskussion dürfte allerdings erst Ende Juni stattfinden.

Wenn sich die Gesundheitssituation wieder normalisiert hat, gelten wieder vollumfänglich die üblichen Unterstellungsregeln.

Weitere Informationen: Coronavirus: Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext (admin.ch)

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