Unternehmens­steuern

Update Kreisschreiben Nr. 5a «Umstrukturierungen»

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die seit dem Erlass des Kreisschreibens Nr. 5 vom 1. Juni 2004 (KS 5) eingetretenen Rechtsänderungen, insbesondere betreffend STAF, zum Anlass für eine umfassende Überarbeitung des Kreisschreibens genommen. Das neue Kreisschreiben Nr. 5a (KS 5a) betreffend steuerneutrale Umstrukturierungen wurde am 1. Februar 2022 veröffentlicht und tritt mit seiner Publikation in Kraft. Dabei wurden neben redaktionellen Änderungen materiell nur wenige Anpassungen vorgenommen. Der Aufbau und die Struktur des KS 5a bleiben gegenüber dem KS 5 unverändert. Die wichtigsten Anpassungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Kapitaleinlagereserven: Die einzelnen Umstrukturierungstatbestände werden ergänzt hinsichtlich ihrer Folgen für Kapitaleinlagereserven.
  • Teilweise steuerneutrale Umstrukturierung: Werden im Rahmen einer Umstrukturierung stille Reserven auf einzelnen Aktiven nicht vollständig steuerneutral übertragen, indem die massgeblichen Gewinnsteuerwerte auf einen Wert unter dem Verkehrswert erhöht werden, wird die Differenz zwischen den Gewinnsteuerwerten vor und nach der Umstrukturierung grundsätzlich bei der übertragenden Gesellschaft mit der Gewinnsteuer erfasst. Die übertragenen stillen Reserven werden nicht besteuert.
  • Als Tochtergesellschaft im Sinne des KS 5a gelten nach wie vor Gesellschaften, welche zu mindestens 20% gehalten werden. Die steuerneutrale Ausgliederung und die Ersatzbeschaffung einer Beteiligung verlangen aber nur noch eine Beteiligungsquote von 10%. Bei der steuerneutralen Konzernübertragung ist nach wie vor eine Beteiligung von mindestens 20% erforderlich.
  • Holdingspaltung: Das Betriebserfordernis kann bei der Spaltung einer Holdinggesellschaft entweder auf Stufe der Holdinggesellschaft (Holdingbetrieb) oder auf Stufe ihrer operativen Tochtergesellschaften (sogenanntes «Transparenzprinzip») erfüllt werden. Das Betriebserfordernis bedingt nur noch das Halten einer Beteiligung von mehr als 50% an einer aktiven Gesellschaft.
  • Emissionsabgabe bei Verletzung der Sperrfrist: Die Steuerneutralität der Ausgliederung von Beteiligungen bedingt die Einhaltung einer Veräusserungssperrfrist von fünf Jahren. Da es keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Emissionsabgabe bei einer Sperrfristverletzung gibt, entfällt diese unter dem KS 5a. Vorbehalten bleibt die Prüfung einer Abgabeumgehung.
  • Neu wird die Verrechnungssteuer bei der Übertragung einer Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft erhoben, auch dann, wenn das Verrechnungssteuersubstrat bei einer inländischen Gesellschaft erhalten bleibt. Die Rückerstattungsberechtigung hängt von der Abkommensberechtigung der ausländischen Konzerngesellschaft ab.

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