Besteuerung von Privat­personen

Update zu steuerlichen Erleichterungen im Bereich der steuerbegünstigten gebundenen Selbstvorsorge

Das 3-Säulen-Prinzip der Schweiz sieht in Säule 3a die Möglichkeit zur steuerbegünstigen Selbstvorsorge vor. Beitragslücken in der Säule 3a sollen künftig durch nachträgliche Einkäufe geschlossen werden können. Das vom Bundesrat initiierte Vernehmlassungsverfahren zu einer entsprechenden Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen in die Säule 3a endete Anfang März. Voraussichtlich am 1. Januar 2025 werden die Änderungen in Kraft treten.

Rückwirkende steuerwirksame Einzahlung von Beiträgen

Folgende Bedingungen müssen gemäss der vom Bundesrat vorgeschlagenen Verordnungsänderung für einen rückwirkenden Einkauf erfüllt sein:

Wer den maximal zulässigen Beitrag in die Säule 3a in einem Jahr nicht oder nicht vollumfänglich einzahlt, soll dies zukünftig rückwirkend bis zu zehn Jahren nachholen können. Allerdings können lediglich Lücken geschlossen werden, die ab dem Inkrafttreten der geänderten Verordnung entstehen werden – also erst solche ab dem 1. Januar 2025.

Der jährliche Einkauf ist der Höhe nach auf maximal den Betrag der «kleinen Säule 3a» von zurzeit 7’056 Franken begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch für einen rückwirkenden Einkauf für Jahre mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Pensionskasse unter dem Geltungsbereich der «grossen Säule 3a». In einem Jahr könnten somit zurzeit maximal 14’112 Franken in die Säule 3a einbezahlt werden.

Ein nachträglicher Einkauf ist nur zusätzlich zu den ordentlich maximal zulässigen Beiträgen möglich; der ordentlich zulässige Beitragsrahmen muss somit zuerst vollumfänglich ausgeschöpft werden. Weiter kann eine Jahresbeitragslücke nur durch einen einzigen Einkauf geschlossen werden und darf demnach nicht auf mehrere jährliche Einkäufe verteilt werden. Hingegen dürfen mit einem jährlichen Einkauf mehrere Jahreslücken geschlossen werden, soweit der Maximalbetrag von derzeit 7’056 Franken nicht überschritten wird.

Der nachträgliche Einkauf von Beiträgen ist nur möglich für Jahre, in denen die Voraussetzungen für die Entrichtung von Beiträgen in die Säule 3a erfüllt waren. Für Jahre ohne AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen ist eine rückwirkende Einzahlung von Beiträgen ausgeschlossen.

Einkaufsberechtigt ist überdies nur, wer im Jahr des Einkaufs zur Beitragsleistung berechtigt ist und damit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt.

Blickpunkt

Vielen Teilnehmern der Vernehmlassung geht die Vorlage nicht weit genug. Es wird insbesondere bemängelt, dass es dem Zweck der Stärkung der steuerbegünstigten Selbstvorsorge zuwiderläuft, wenn der Einkauf auf nach Inkrafttreten der Vorlage entstandene Beitragslücken beschränkt wird. Auch dass die Einkommenserzielung im Lückenjahr vorausgesetzt und der Betrag der nachträglichen Einkäufe auf die Höhe der kleinen Säule 3a begrenzt wird, vereitele den eigentlichen Zweck der Änderung.

Die Gegner der Vorlage führen hingegen wenig überraschend als Argument die finanziellen Auswirkungen ins Feld: Gemäss Schätzungen der ESTV werden sich diese auf Mindereinnahmen von rund 100 bis 150 Mio. Franken bei der direkten Bundessteuer und auf rund 200 bis 450 Mio. Franken bei den Kantons- und Gemeindessteuern belaufen.

Es bleibt zu abzuwarten, ob der Bundesrat die Kritik an der Vorlage aufnimmt und hoffentlich zu einer Lösung gelangt, die der steuerbegünstigen Selbstvorsorge besser gerecht wird.

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