Die US-Zollpolitik entwickelt sich aktuell dynamisch und mit spürbaren Auswirkungen für international tätige Unternehmen. Neue Zölle werden eingeführt, bestehende Regelungen verschärft und gleichzeitig eröffnen sich durch gerichtliche Entscheide Möglichkeiten zur Rückerstattung bereits bezahlter Zollabgaben.
In dieser Ausgabe unserer News geben wir Ihnen einen Überblick über die neuesten Entwicklungen: die Umsetzung der Rückerstattung von IEEPA-Zöllen (International Emergency Economic Powers Act; «IEEPA»), die Anpassungen bei den Section-232-Zöllen auf Stahl-, Aluminium- und Kupferwaren sowie die neuen Section-232-Zölle im Pharmabereich.
Rückerstattung von IEEPA-Zöllen
Die Rechtslage zu den Rückerstattungen von IEEPA-Zöllen hat sich in den letzten Wochen deutlich konkretisiert. Das U.S. Court of International Trade (US-Handelsgericht; «CIT») stellte klar, dass IEEPA-Zölle grundsätzlich nicht geschuldet sind und bei laufenden bzw. noch nicht endgültig abgeschlossenen Importabfertigungen (sog. Entries) zu viel bezahlte Zölle zurückzuerstatten sind. Entscheidend ist die Präzisierung, dass der Rückerstattungsanspruch auch bereits endgültig veranlagte Einfuhren umfasst, selbst wenn die 180-tägige Protestfrist abgelaufen ist (vgl. Euro-Notions Florida, Inc. v. United States, Nr. 25-00595 vom 7. April 2026).
Die praktische Umsetzung erfolgt über das CAPE-System (sog. Consolidated Administration and Processing of Entries als Funktionalität im US-Verzollungssystem ACE) der U.S. Customs and Border Protection («CBP»). Seit dem 20. April 2026 werden in einer 1. Phase Rückerstattungen für noch nicht liquidierte sowie kürzlich liquidierte Importabfertigungen (Frist max. 80 Tage nach Liquidation) abgewickelt. Weitere Fälle folgen gestaffelt.
Der CAPE-Prozess läuft vollständig digital über das ACE-Portal ab.
- Der Antragsteller (US-Importeur oder Broker) lädt bereitgestellte CAPE-Declaration-Vorlage herunter;
- Eintragung der betroffenen Einfuhren (max. 9’999 pro Deklaration) und im CSV-Format hochladen; Einreichung von mehreren CAPE-Declarations möglich;
- Nach erfolgreicher Validierung durch CBP erfolgt Auszahlung per Banküberweisung auf das im Automated Clearing House ACH hinterlegte US-Bankkonto des Importeurs oder Brokers innerhalb von 60 bis 90 Tagen.
Nützliche Informationen publiziert das CBP auf der IEEPA Duty Refunds Internetseite.
Handlungsempfehlung: US-Importeure oder Broker sollten für betroffene Importabfertigungen Anträge für Phase 1 einreichen. Gleichzeitig ist eine laufende Überwachung weiterer Importabfertigungen erforderlich, um für die Folgephasen bereit zu sein und zum gegebenen Zeitpunkt weitere Rückerstattungsanträge einreichen zu können.
Anpassung bei den Section-232-Zöllen auf Aluminium-, Stahl- und Kupferwaren
Die USA haben ihr Section-232-Regime auf Einfuhren von Waren aus Aluminium, Stahl und Kupfer im April 2026 deutlich angepasst (vgl. Proklamation Nr. 11021 vom 2. April 2026). Neu werden die Zusatzzölle auf den gesamten Zollwert einer Ware erhoben – auch bei weiterverarbeiteten Gütern – unabhängig vom effektiven Metallanteil.
Die Höhe der Zusatzzölle richtet sich nach der Art der Ware und ihrem Verarbeitungsgrad. Rohmaterialien und Halbzeug aus Metall (Anhang I-A) unterliegen Zollsätzen von 50%, während weiterverarbeitete Produkte bzw. Derivate mit Metallanteilen (Anhang I-B) mit 25% belastet werden. Für bestimmte Derivate (Anhang II) wurden die Massnahmen aufgehoben, während für ausgewählte Waren (Anhang III) eine temporäre Reduktion des effektiven Zollsatzes auf maximal 15% vorgesehen ist.
Handlungsempfehlung: Die Neuregelung bringt zwar eine gewisse Vereinfachung in der Berechnung, da keine Aufteilung nach Metallanteilen mehr erforderlich ist. Gleichzeitig verlagert sich die Komplexität auf die korrekte Klassifizierung der Waren sowie die Zuordnung zu den Anhängen. Unternehmen sollten daher die potenziell höhere Zollbelastung sowie die steigenden Anforderungen an die Analyse und Dokumentation ihrer Lieferketten kennen und entsprechend handeln.
Section-232-Zölle auf pharmazeutische Waren
Die USA haben erstmals Section-232-Massnahmen auf Pharmazeutika eingeführt (vgl. Proklamation Nr. 11020 vom 2. April 2026). Die neuen Regelungen betreffen insbesondere patentgeschützte Medikamente und deren Wirkstoffe. Die Zölle treten ab dem 31. Juli 2026 gestaffelt in Kraft.
Die Massnahmen erfassen grundsätzlich patentierte Pharmazeutika und deren Wirkstoffe (Anhang I). Massgeblich ist dabei, ob eine Ware als patentgeschützt gilt und in den relevanten Verzeichnissen der U.S. Food and Drug Administration (Orange Book oder Purple Book) aufgeführt ist. Für diese Waren gilt ein Zollsatz von 100% auf dem gesamten Zollwert, sofern keine Zollreduktion oder eine Ausnahme gewährt wird. Für Waren mit Ursprung in der Schweiz gilt dabei ein reduzierter Zollsatz von 15%.
Nicht erfasst sind derzeit Generika und Biosimilars sowie bestimmte spezialisierte oder kritische Waren (z.B. Orphan Drugs, Zell- und Gentherapien oder medizinisch notwendige Spezialpräparate).
Die effektive Zollbelastung kann je nach Konstellation aber deutlich variieren. Abhängig davon, ob Vereinbarungen mit US-Behörden in Form von Preisvereinbarungen und/oder Onshoring-Pläne bestehen, bewegen sich die Zollsätze in einer Bandbreite von 0% bis rund 20%, teilweise auch zeitlich begrenzt. Für spezifische Unternehmen ist zudem ein gestaffeltes Inkrafttreten vorgesehen. Die Details finden sich in den Anhängen II und III zur Proklamation.
Handlungsempfehlung: Schweizer Pharmaunternehmen sollten prüfen, in welchem Umfang ihre Waren von den neuen Regelungen betroffen sind und welche Zollsätze konkret zur Anwendung kommen. Dabei ist insbesondere die Art des Produkts (z.B. patentiert vs. generisch), die Listung in relevanten Verzeichnissen, der Warenursprung, die Produktionsstruktur sowie allfällige Vereinbarungen mit US-Behörden zu berücksichtigen.
Fazit
Das US-Zollumfeld bleibt angespannt, und kurzfristige Entlastungen sind nicht zu erwarten.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass klassische Themen wie Zolltarifierung, Warenursprung und der deklarierte Zollwert direkt über die effektive Zollbelastung entscheiden. Fehler oder Ungenauigkeiten führen schnell zu Mehrkosten oder Risiken. Entscheidend ist daher, dass diese Themen operativ korrekt umgesetzt werden und jederzeit nachvollziehbar dokumentiert sind.