Besteuerung von Privat­personen

Vermögenssteuer auf Wertpapieren ohne Kurswert – erfreuliche Neuerungen ab 1.1.2021

Übersicht und Einleitung

Die Vermögenssteuer, welche jährlich rund CHF 7 Mrd. an Steuereinnahmen generiert, stammt zu einem wesentlichen Teil aus nichtkotierten Wertschriften. Existieren doch in der Schweiz rund 230’000 Kapitalgesellschaften, deren Anteile zu rund 50% im Privatvermögen gehalten werden.[1] Für die Steuerbewertungen mit Bilanzstichtag ab 1.1.2021 ergeben sich erfreuliche Neuerungen für die Steuerpflichtigen.

Gesetzliche Grundlagen

Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) sieht vor, dass das steuerbare Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird (Art. 14 StHG). Wie der Verkehrswert zu ermitteln ist, wird jedoch weder im StHG noch in den kantonalen Gesetzen näher definiert.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der «objektive Marktwert eines Vermögensobjekts» zu verstehen. Dieser entspreche «dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen sei, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre»[2], wobei es sich hier nicht um eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel um einen Schätz- oder Vergleichswert handle.[3] Während die Bewertung einer kotierten Aktie unproblematisch ist (es gilt der Schlusskurs des letzten Börsentags vor Bewertungsstichtag), ist die Ermittlung des Wertes eines nichtkotierten Wertpapiers schwieriger.

Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz

Aufgrund der Bewertungsschwierigkeiten und zur Entschärfung des Problems der Massenveranlagung hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) in ihrem Kreisschreiben Nr. 28 zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (KS 28) vergangenheitsorientierte Bewertungsmethoden festgelegt. Zudem publiziert die SSK diesbezüglich seit 2010 jährlich einen Praxiskommentar, welcher die Behördenpraxis und Rechtsprechung widergibt.

Das KS 28 bezweckt eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nichtkotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer. Gemäss Weisung der Zürcher Finanzdirektion ist der Verkehrswert nichtkotierter Titel grundsätzlich nach ebendiesem KS 28 zu ermitteln. Es gibt aber auch Kantone, welche abweichend vom KS 28 andere Regelungen aufstellen.

Für Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften wird der Marktwert nach KS 28 wie folgt ermittelt: Der Verkehrswert einer Beteiligung resultiert aus dem Durchschnitt des zweifach gewichteten Ertragswerts und des einfach gewichteten Substanzwerts. Der Ertragswert entspricht dabei dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten zwei oder drei Geschäftsjahre, welcher mit dem massgebenden Zinssatz zu kapitalisieren ist. Bisher setzte sich dieser Kapitalisierungszinssatz aus dem Zinssatz von risikolosen Anlagen und einer festen Risikoprämie zusammen und beläuft sich auf 7%.

Überprüfung des Bewertungsmodells durch Bewertungsspezialisten

Die SSK hat – wohl aufgrund der geäusserten Kritik an der wenig flexiblen und auf dem vergangenheitsbezogenen Ertragswert basierenden Bewertungsmethode – im Jahr 2019 das Institut Banking und Finance der Universität Zürich mit einem Gutachten zur Überprüfung des Kapitalisierungssatzes des KS 28 beauftragt. Zusammengefasst kommen die Bewertungsspezialisten zum Schluss, dass das bisher angewandte Bewertungsmodell diverse Schwachstellen aufweist und Anpassungen empfehlenswert sind.

Konkret halten die Experten u.a. fest, dass die Risikoprämie mit pauschal 7% «problematisch» und «angreifbar» sei, da diese empirisch nicht fundiert sei und die zeitliche Marktentwicklung nicht berücksichtige. Der Kapitalisierungssatz gemäss KS 28 soll deshalb periodisch aus einem repräsentativen Ertragswert börsenkotierter Vergleichsunternehmen abgeleitet werden. Zudem empfehlen die Experten, die Illiquidität von nichtkotierten Wertschriften mit einem Abschlag von 10% vom gesamten Unternehmenswert zu berücksichtigen. Die auf diesem Weg berechneten Kapitalisierungssätze werden aufgrund der genaueren Berücksichtigung der jeweiligen Marktlage und der Stichtagsbetrachtung von Jahr zu Jahr stärker schwanken (für das Jahr 2018 wurde bspw. einen Zinssatz von 10.33%[4] berechnet, für das Jahr 2017 ein solcher von 6.58%[5], im Vergleich zum Zinssatz gemäss KS 28 von 7% in diesen Jahren). Deshalb ziehen die Experten eine Glättung des Kapitalisierungszinssatzes über zwei bis drei Jahre in Erwägung.

Anpassung des Kreisschreibens Nr. 28 der SSK und erwartete Auswirkungen

Die SSK hat die Empfehlungen der Gutachter grösstenteils berücksichtigt und eine Anpassung des KS 28 für Bewertungen mit Bilanzstichtag ab 1. Januar 2021 vorgenommen, was erfreulich ist. Vom Expertenvorschlag abgewichen wird lediglich beim Illiquiditätsabzug. Der Illiquidität eines Titels soll durch Erhöhung des Kapitalisierungszinssatzes um 17.65% Rechnung getragen werden.

Nach unserer Einschätzung darf per 1. Januar 2021 mit einem Kapitalisierungssatz von etwa 9% bis 11% gerechnet werden. Dies würde den Vermögenssteuerwert von nichtkotierten Titeln im Vergleich zu den Vorjahreswerten massgeblich reduzieren. Man darf gespannt sein auf die Publikation des Kapitalisierungszinssatzes in der Kursliste der ESTV.

Alles in allem stellt die Umstellung der Berechnung des Kapitalisierungssatzes eine erfreuliche Entwicklung für Aktionäre von nichtkotierten Wertschriften dar. Nichtsdestotrotz bleiben Wermutstropfen: Marktübliche Bewertungsmethoden wie z.B. die Discounted-Cash-Flow-Methode oder eine Methode mit Multiples bleiben unberücksichtigt. Ausserdem sind keine Zinszuschläge zur Berücksichtigung von speziellen Risiken bei personenbezogenen Unternehmen oder von branchenspezifischen Risiken vorgesehen. Schliesslich ist fraglich, ob eine Unternehmensbewertung auf Basis einer zeitlich endlosen Ertragskapitalisierung realistisch ist, da statistisch gesehen nach 40 Jahren die grosse Mehrheit der Unternehmen nicht mehr existiert.[6]

Tax Partner AG
Zürich, 1. Dezember 2021

 

[1]Vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der Unternehmensstruktur, marktwirtschaftliche Unternehmen nach Wirtschaftsabteilungen und Rechtsform, 2011 – 2019. Veröffentlicht am 28.08.2020.
[2]BGE 128 I 240, E. 3.1.2; BGE 124 I 193, E. 4b); BGer 7.4.2020, 2C_1057/2018, E. 4.1
[3]BGE 128 I 240, E. 3.1.2; BGE 124 I 193, E. 4b); BGer 7.4.2020, 2C_1057/2018, E. 4.1.
[4]Vor Berücksichtigung eines Illiquiditätsabschlags von 10% vom gesamten Unternehmenswert.
[5]Vor Berücksichtigung eines Illiquiditätsabschlags von 10% vom gesamten Unternehmenswert.
[6]Hüttche Tobias, Entwicklungen bei der Bewertung von KMU, ST 2014/9, 740.

 

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