Unternehmens­steuern

Verrechnungssteuer: Änderungen beim Meldeverfahren im Konzern

In seiner Sitzung vom 4. Mai 2022 hat der Bundesrat Änderungen des Meldeverfahrens im Konzern bei der Verrechnungssteuer verabschiedet.

Im nationalen Verhältnis wird die erforderliche Beteiligungsquote für das Meldeverfahren gesenkt von bisher 20% auf neu 10%. Zudem steht das Meldeverfahren neu allen juristischen Personen als Inhaber einer Beteiligung von 10% offen und ist nicht mehr beschränkt auf Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, kollektive Kapitalanlagen und Gemeinwesen. Dies ermöglicht neu beispielsweise Stiftungen, das Meldeverfahren anzuwenden.

Im internationalen Verhältnis ist die relevante Beteiligungsquote der ausländischen Gesellschaft bzw. Dividendenempfängerin für eine teilweise oder vollständige Entlastung von der Verrechnungssteuer weiterhin abhängig vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen. Falls in diesen Abkommen keine Mindestbeteiligung festgelegt ist (z.B. Abkommen mit Indien und Chile), wird neu eine Mindestbeteiligungsquote von 10% zur Anwendung kommen (bisher 20%). Zudem ist das Meldeverfahren auch hier nicht mehr beschränkt auf Kapitalgesellschaften, sondern kann von allen «Gesellschaften» im Sinne des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens beansprucht werden.

Für die Anwendung des Meldeverfahrens im internationalen Verhältnis ist weiterhin eine Bewilligung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzuholen. Im Rahmen der beschlossenen Anpassungen ist diese Bewilligung neu fünf Jahre gültig (bisher drei Jahre).

Die obigen Anpassungen werden am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Für Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind, ist gemäss den Übergangsbestimmungen das bisherige Recht anwendbar.

Die beschlossene Ausdehnung des Meldeverfahrens im Konzernverhältnis bringt wichtige Erleichterungen für die Unternehmen und die Steuerbehörden mit sich. Für die Unternehmen entfällt die Entrichtung und (teilweise) Rückforderung der Verrechnungssteuer.

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