Das Verwaltungsgericht Zug hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Marge einer Konzerngesellschaft über mehrere Jahre hinweg geglättet werden kann. In seinem Leitentscheid stellt das Gericht klar, dass grundsätzlich jedes Steuerjahr separat betrachtet werden muss und dass es kein Recht gibt, nachträglich Überbesteuerungen aus früheren Jahren zu kompensieren (Urteil vom 5. Dezember 2024 (Aktenzeichen A 2023/1, rechtskräftig).
Hintergrund des Falls
Im Zentrum des Rechtstreits steht ein Unternehmen mit Sitz im Kanton Zug, das Teil einer internationalen Pharmagruppe ist und seit 2018 als Limited-Risk-Distributor agiert.
In der Steuererklärung für das Jahr 2018 wies das Unternehmen eine negative operative Marge von minus 21.8% aus. Um dieses ungünstige Ergebnis zu rechtfertigen, argumentierte es, dass der dreijährige Durchschnitt, berechnet über den Zeitraum von 2016 bis 2018, das wirtschaftliche Ergebnis realistisch widerspiegele.
Durch eine Jahresendkorrektur im Jahr 2018 wurden die zu hohen Gewinne der Vorjahre kompensiert; über drei Jahre betrachtet ergab sich damit eine Durchschnittsmarge von 1.2%. Diese Marge liege innerhalb der Interquartils-Bandbreite im Mehrjahresvergleich.
Bewertung durch die Steuerverwaltung
Die kantonale Steuerverwaltung akzeptierte die Jahresendkorrektur allerdings nicht. Sie argumentierte, dass die im Jahr 2018 erzielte Marge nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entspreche. Die im Jahr 2018 erzielte Marge könne nicht durch eine Mittelwertbildung über mehrere Jahre gerechtfertigt werden.
Für das Jahr 2018 rechnete die Steuerverwaltung mit einer Marge von 1.1%. Diese Marge entspricht dem niedrigsten Wert der Interquartils-Bandbreite aus einer für die Steuerpflichtigen erstellten Benchmarking-Studie. Diese Aufrechnung führte in der Folge zu einer Gewinnaufrechnung in der Höhe von rund CHF 9 Millionen.
Argumentation des Unternehmens
Während der Gerichtsverhandlung berief sich das Unternehmen auf die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien. Diese erlaube die Verwendung von mehrjährigen Daten zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise. Das steuerpflichtige Unternehmen leitete daraus ab, dass die Glättung der Margen über den Zeitraum von 2016 bis 2018 das Ergebnis für das Jahr 2018 rechtfertige und damit ein umfassenderes Bild der operativen Leistung des Unternehmens liefere. Die Marge sei in den Vorjahren massiv überhöht gewesen, was die Korrektur im Jahr 2018 gerechtfertigt hätte.
Begründung des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Zug lehnte die Argumentation des Steuerpflichtigen ab. Es betonte das in der Schweizer Steuergesetzgebung verankerte Periodizitätsprinzip, wonach jedes Steuerjahr separat beurteilt werden muss. Eine Glättung der Margen über mehrere Jahre sei unzulässig, insbesondere da keine aussergewöhnlichen Umstände vorlägen, die das negative Ergebnis im Jahr 2018 erklären könnten.
Nach der Rechtsprechung muss jede Geschäftseinheit auf Basis des wirtschaftlichen Mehrwerts, den sie jährlich erbringt, besteuert werden. Eine Kompensation eines negativen Jahresergebnisses durch Mittelung mit positiven Vorjahren, entschied das Gericht, ist unzulässig.
Folgen für die Verrechnungspreisgestaltung
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Zug unterstreicht die Bedeutung des Periodizitätsprinzips im schweizerischen Steuerrecht und bestätigt, dass hohe Vorjahresmargen nicht nachträglich über Korrekturen geglättet werden können. Dies kann grundsätzlich auch nicht mittels Verrechnungspreisstudien geschehen, deren Ergebnisse auf Daten mehrerer Jahre basieren.
Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind, sollten sicherstellen, dass sämtliche IC-Transaktionen drittpreiskonform bepreist werden und die Ergebnisse jedes Geschäftsjahres die finanzielle Leistung dieses Jahres widerspiegeln.