Unternehmens­steuern

Zurechnung der Ergänzungssteuer zu den Geschäftseinheiten in der Schweiz

Der Bundesrat hat mit der Mindestbesteuerungsverordnung per 1. Januar 2024 die schweizerische Ergänzungssteuer in Kraft gesetzt. Die schweizerische Ergänzungssteuer verweist auf die Pillar-2-Mustervorschriften, welche diesbezüglich direkt anwendbar sind.

Ein Veranlagungsverfahren innerhalb der Schweiz:

Bei der schweizerischen Ergänzungssteuer handelt es sich um eine Bundessteuer, die von den Kantonen veranlagt und bezogen wird. Gemäss Mindestbesteuerungsverordnung soll die Ergänzungssteuer dem Prinzip des «One-Stop-Shops» folgen. Dies bedeutet unter anderem Folgendes:

  • Pro Unternehmensgruppe wird innerhalb der Schweiz eine Geschäftseinheit steuerpflichtig (entweder die oberste inländische Geschäftseinheit oder alternativ die wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit (höchste durchschnittliche Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach OR (exkl. Beteiligungen)).
  • Pro Unternehmensgruppe wird es eine Veranlagungsverfügung pro Ergänzungssteuer geben und entsprechend auch nur eine Steuerrechnung pro Ergänzungssteuer.
Verteilung der Schweizer Ergänzungssteuer:

Der Bundesrat hat in der Mindestbesteuerungsverordnung dargelegt, wie das Steuersubstrat auf die verschiedenen Kantone verteilt werden muss, sofern eine Unternehmensgruppe in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist.

In einem ersten Schritt muss die Ergänzungssteuerbelastung der gesamten Unternehmensgruppe in der Schweiz ermittelt werden. Diese Berechnung erfolgt nach den GloBE-Mustervorschriften.

Wenn eine Unternehmensgruppe in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, wird die schweizerische Ergänzungssteuer den inländischen Geschäftseinheiten im Verhältnis des Ausmasses zugerechnet, in dem sie die Ergänzungssteuer mitverursacht haben. Berechnet wird dieser Betrag aufgrund der Unterbesteuerung, die sich aus den Einzelabschlüssen der einzelnen Geschäftseinheiten ergibt. Als Grundlage dienen dabei die Einzelabschlüsse, die nach den GloBE-Mustervorschriften erstellt worden sind. Sofern keine Zurechnung möglich ist, wird der Betrag der Ergänzungssteuer nach Massgabe der massgeblichen Gewinne der einzelnen Geschäftseinheiten zugerechnet.

Verfügt eine Geschäftseinheit, welche die Erhebung der schweizerischen Ergänzungssteuer mitverursacht hat, über Betriebsstätten in einem oder mehreren anderen Kantonen, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer nach den Grundsätzen des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung auf die einzelnen Betriebsstätten verteilt.

Bei einem Joint Venture oder einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit ist für die schweizerische Ergänzungssteuer dessen beziehungsweise deren oberste steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit steuerpflichtig.

Konsequenzen für die Steuerpflichtigen:

Aufgrund des One-Stop-Shops ist nur eine Geschäftseinheit innerhalb der Schweiz für die schweizerische Ergänzungssteuer steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit wird von der zuständigen Steuerverwaltung auch die entsprechende Steuerrechnung erhalten. Trotzdem muss der Ergänzungssteueraufwand nach den oben dargelegten Grundsätzen auf die einzelnen betroffenen Geschäftseinheiten verteilt werden. Wenn eine Geschäftseinheit eine nicht von ihr verursachte Ergänzungssteuer übernimmt, muss diejenige Geschäftseinheit, welche die Steuer verursacht hat, diese erstatten. Die Erläuterungen des Bundesrates zur Mindestbesteuerungsverordnung halten explizit fest, dass ein Verzicht auf entsprechende Weiterverrechnungen innerhalb der Unternehmensgruppe zu geldwerten Leistungen führen könnte, welche der Verrechnungssteuer unterliegen könnten. Diese Zurechnung sollte auch in den statutarischen Jahresrechnungen abgebildet werden. Diesbezüglich sind im Hinblick auf die Abschlussarbeiten die Reporting-Prozesse entsprechend vorzubereiten.

Gerne unterstützen wir Sie bei jeglichen Fragen zu Pillar 2.

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