Unternehmens­steuern

Aktuelle Gesetzgebungsprojekte im Steuerbereich

Was bewegt sich in der Schweizer Steuergesetzgebung? Neben den anstehenden Umwälzungen im internationalen Steuerrecht, sind in der nächsten Zeit auch Änderungen in der nationalen Steuergesetzgebung zu erwarten, welche von nicht weniger grosser Bedeutung sind. Hier ein Überblick über die wichtigsten steuerlichen Projekte in der Schweiz und deren Umsetzung:

Unternehmen

Abschaffung der Emissionsabgabe
Am 18. Juni 2021 hat das Parlament die Abschaffung der Emissionsabgabe beschlossen und somit einen Teil der seit 2009 hängigen Initiative «Stempelsteuer schrittweise abschaffen» umgesetzt. Die SP hat dagegen bereits das Referendum ergriffen und es ist wahrscheinlich, dass es zu einer Volksabstimmung kommt. Damit kann eine Inkraftsetzung der Vorlage frühestens per 1. Januar 2023 erfolgen.

Die Emissionsabgabe von 1% auf der Schaffung von Eigenkapital bei inländischen Gesellschaften führt zu einer im internationalen Verhältnis hohen steuerlichen Belastung von Investitionen. Auch für sog. SPACs (Special Purpose Acquisition Companies), die an der Börse kotiert und anschliessend für die Akquisition von bestehenden Unternehmen verwendet werden, ist der Schweizer Finanzmarkt wegen der Emissionsabgabe unattraktiv. Die bereits seit langem diskutierte Abschaffung der Emissionsabgabe wird die Schweiz als Investitionsstandort stärken.

Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Zinsen
Am 15. April 2020 wurde die Botschaft zur Reform der Verrechnungssteuer verabschiedet. Die Reform dient einer Stärkung des inländischen Fremdkapitalmarkts, indem die Verrechnungssteuer auf Obligationszinsen und die Umsatzabgabe auf Transaktionen mit inländischen Obligationen abgeschafft werden sollen. Auf Zinserträgen von natürlichen Personen bei Banken, Sparkassen und Versicherungsunternehmen sowie auf Dividenden wird die Verrechnungssteuer weiterhin unverändert erhoben.

Die geplante Reform ist begrüssenswert, da sie die Konkurrenzfähigkeit des Schweizer Finanzmarkts erhöhen wird. Die parlamentarische Beratung der Vorlage beginnt im Herbst 2021 und eine Inkraftsetzung könnte frühestens per 1. Januar 2023 erfolgen.

Erweiterung des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer
Um eine Angleichung an den Beteiligungsabzug auf Dividenden an Kapitalgesellschaften und auch an die Quellensteuerregelungen vieler Doppelbesteuerungsabkommen zu erreichen, ist bei der Verrechnungssteuer vorgesehen, das inländische Meldeverfahren (Meldung statt Bezahlung und Rückforderung der Verrechnungssteuer) für Dividenden an Kapitalgesellschaften auf Beteiligungen von 10% statt aktuell 20% zu erweitern. Dies würde die Liquiditätslage der betroffenen Unternehmen verbessern, da die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in der Regel mit einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung erfolgt.

Gleichzeitig soll im internationalen Verhältnis die Bewilligung für das Meldeverfahren zukünftig nicht nur drei, sondern fünf Jahre Geltung haben, um den administrativen Aufwand für alle Beteiligten zu senken.

Die entsprechenden Verordnungsänderungen treten frühestens am 1. Januar 2022 in Kraft.

Die Möglichkeit eines Meldeverfahrens für Dividenden an natürliche Personen mit einer qualifizierenden Beteiligung von 10% wurde gemäss Meldung der Eidg. Steuerverwaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen fallengelassen. Losgelöst von ideologischen Diskussionen wäre ein Meldeverfahren analog zum AIA (Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten) durchaus eine sinnvolle Lösung, da das umständliche und in der Regel langwierige Rückerstattungsverfahren sowohl für den Dividendenempfänger als auch für die Steuerbehörden eine Belastung darstellt.

Verlängerung der Verlustverrechnung von sieben auf zehn Jahre
Am 12. Januar 2021 wurde eine Motion eingereicht, welche die im Geschäftsvermögen vortragbaren Verluste erweitern und die Verlustverrechnungsperiode von sieben auf zehn Jahre verlängern möchte. Dies soll bestehenden Unternehmen länger Zeit geben, um sich von einer Krise (z.B. Covid) zu erholen, und neu gegründeten Unternehmen eine längere Aufbauphase ermöglichen. Dieses Unterfangen steht im Einklang mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und nähert die Schweiz auch international dem Standard an. Der Nationalrat hat die Motion am 1. März 2021 angenommen. Zurzeit ist sie im Ständerat zur Beratung hängig.

Natürliche Personen

Erhöhte Besteuerung des «Kapitaleinkommens»
Am 26. September 2021 stimmt das Schweizer Volk über die sogenannte 99%-Initiative ab. Die Initiative sieht für jegliches Kapitaleinkommen einschliesslich Kapitalgewinne über CHF 100’000 pro Jahr eine 150%-ige Besteuerung gegenüber der normalen Einkommenssteuer vor. Von dieser Besteuerung betroffen sind sämtliche Erträge aus Vermögensanlagen. Faktisch wird damit der steuerfreie private Kapitalgewinn auf allen Vermögenswerten abgeschafft und eine Wegzugsbesteuerung, wie sie viele ausländische Staaten kennen, eingeführt. Zudem werden auch Erträge und Gewinne aus Immobilien von der erhöhten Besteuerung betroffen sein.

Die Initiative dürfte eine Reduktion der Sparquote bzw. ein Wegzug von wohlhabenden Privatpersonen zur Folge haben.

Bei Annahme der Initiative muss diese vom Parlament umgesetzt werden. Entsprechend ist ein Inkrafttreten frühestens im Jahr 2023 denkbar.

Eigenmietwertbesteuerung
Die Eigenmietwertbesteuerung ist seit mehreren Jahren immer wieder Gegenstand von politischen Diskussionen. Der aktuelle Vorschlag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats sieht die Abschaffung des Eigenmietwerts am Hauptwohnsitz vor. Bei Zweitliegenschaften soll der Eigenmietwert weiterbestehen. Aufwendungen für den Liegenschaftsunterhalt sind nur abzugsfähig, wenn der Eigenmietwert besteuert wird. Der Abzug von Hypothekarzinsen soll gänzlich entfallen.

Der Bundesrat beantragt dem Parlament aus Vereinfachungsgründen die vollständige Abschaffung des Eigenmietwerts, also auch auf Zweitliegenschaften. Dafür sollen Hypothekarzinsen weiterhin zum Abzug zugelassen werden, soweit sie der Erzielung von steuerbarem Einkommen dienen, wobei den Steuerpflichtigen ein zusätzlicher Abzug von Schuldzinsen im Umfang von CHF 50’000 pro Jahr zugestanden wird. Dies entspricht der geltenden Regelung.

Abzüge für denkmalpflegerische Arbeiten an selbstbewohnten Liegenschaften sollen weiterhin zulässig sein. Der Bundesrat will ausserdem Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen weiterhin zulassen, während dies die Kommission nur auf Kantonsebene vorsah.

Zur Wohneigentumsförderung soll neu ein zeitlich und betragsmässig begrenzter Ersterwerberabzug für selbstbewohntes Wohneigentum am Hauptwohnsitz eingeführt werden. Dieser Abzug wäre im ersten Steuerjahr auf CHF 10’000 für Ehepaare und CHF 5’000 für Alleinstehende begrenzt und soll über zehn Jahre hinweg linear abnehmen.

Ein Inkrafttreten der Vorlage ist frühestens per 1. Januar 2023 möglich, wobei noch etwas Zeit verstreichen dürfte, bis eine allgemein akzeptierte Lösung gefunden wird.

Neuschätzung Vermögenssteuerwerte
Verschiedene Kantone sind daran, die Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften zu überprüfen und an aktuellere Werte anzupassen. So hat auch der Kanton Zürich am 11. Februar 2021 angekündigt, dass eine fundierte Abklärung der Entwicklung der Liegenschaftswerte in Arbeit sei. Die letzte allgemeine Anpassung fand im Jahr 2009 statt und es ist mit einer allgemeinen Erhöhung der Vermögenssteuerwerte zu rechnen.

Ehegatten- und Familienbesteuerung
Es wurde eine Volksinitiative zur Individualbesteuerung lanciert, die die Beseitigung der sogenannten Heiratsstrafe zum Ziel hat, welche eine Folge der gemeinsame Ehegattenbesteuerung ist. Damit soll dem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 1984 Folge geleistet und eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erreicht werden. Die Unterschriftensammlung läuft noch bis im Herbst nächsten Jahres.

Eine parlamentarische Initiative verlangt ferner die steuerliche Entlastung für familienexterne Kinderbetreuung von bis zu CHF 25’000 pro Kind und Jahr bei der direkten Bundessteuer. Der Nationalrat hat dieser Initiative am 14. Juni 2021 zugestimmt. Unter Vorbehalt der Zustimmung des Ständerats könnte diese Regelung frühestens auf 1. Januar 2022 in Kraft treten. Es ist davon auszugehen, dass in den Kantonen parallele Entwicklungen folgen werden.

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