Besteuerung von Privat­personen

Bundesgericht schränkt Verwirkung des Beschwerderechts bei interkantonaler Doppelbesteuerung auf rechtsmissbräuchliche Fälle ein

Nichts in dieser Welt ist sicher, ausser der Tod – und die Steuern. Sicher sollte aber auch sein, dass Steuern für denselben Zeitraum nur von einer Steuerhoheit erhoben werden. Dieser Grundsatz ist in der Bundesverfassung verankert; die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Die bisherige Praxis zum interkantonalen Steuerrecht hat diesem Verbot jedoch nur beschränkt Rechnung getragen. So konnte es – trotz des verfassungsrechtlichen Verbots – durchaus zu interkantonalen Doppelbesteuerungen kommen. Das Bundesgericht hat nun einen aktuellen Fall zum Anlass genommen, diese Praxis zu überdenken.

Bisherige Praxis

Bisher verwirkten Steuerpflichtige ihr Beschwerderecht mit Blick auf eine Doppelbesteuerung, wenn sie eine Steuerpflicht in einem anderen Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des anderen Kantons vorbehaltslos anerkannt haben. Davon war namentlich dann auszugehen, wenn die Steuerpflichtigen vorbehaltlos eine Steuererklärung abgegeben hatten oder die geforderten Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt und gegen die Veranlagung kein Rechtsmittel erhoben haben. Ausserhalb dieser Konstellationen war eine Verwirkung auch dann denkbar, wenn das Verhalten der Steuerpflichtigen als rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig zu beurteilen war.

Neue Praxis

Das Bundesgericht hat den im Urteil 9C_710/2022 vom 17. August 2023 (zur Publikation vorgesehen) zu beurteilenden Fall zum Anlass genommen, die gennannte Praxis zu überdenken. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis aufzugeben und die Verwirkung des Beschwerderechts auf Fälle zu beschränken ist, in denen sich zum einen die Steuerpflichtigen qualifiziert rechtsmissbräuchlich verhalten und zum anderen der Kanton, dem das Besteuerungsrecht abzusprechen wäre, ausnahmsweise ein legitimes Interesse daran hat, die bezogene Steuer einzubehalten. Die blosse vorbehaltlose Einreichung einer Steuererklärung, die vorbehaltslose Bezahlung der geforderten Steuern oder der Verzicht auf ein Rechtsmittel führen hingegen nicht mehr zum Verlust des Beschwerderechts.

Aussicht

Die Praxisänderung des Bundesgerichts ist zu begrüssen und war – wie die Begründung des erwähnten Urteils zeigt – längst überfällig. In den meisten Fällen wird angesichts dieser Praxisänderung, die auch für alle aktuell rechtshängigen Fälle zu beachten ist, eine interkantonale Doppelbesteuerung vermieden werden können. Dies selbst dann, wenn von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen wäre. Denn es dürfte den betroffenen Kantonen schwerfallen, ein legitimes Interesse nachzuweisen, die zu Unrecht bezogene Steuer zu behalten.

 

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