Der Bundesrat und das Parlament empfehlen, die Reform der Wohneigentumsbesteuerung anzunehmen.
Am 28. September 2025 stimmen Volk und Stände über eine Verfassungsänderung ab, die Kantonen erlaubt, eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften (z. B. Ferienwohnungen) einzuführen.
Diese Änderung ist Voraussetzung für eine umfassende Reform der Wohneigentumsbesteuerung, zu der auch die Abschaffung des Eigenmietwerts auf Erst- und Zweitliegenschaften gehört. Die beiden Vorlagen (Tax News vom Dezember 2024) können nur gemeinsam in Kraft treten. Nur wenn Volk und Stände die besondere Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften annehmen, wird die Besteuerung des Eigenmietwerts abgeschafft.
Mit der Reform entfällt nicht nur der Eigenmietwert, sondern auch der Abzug für Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten. Eine Ausnahme gilt für erstmals gekaufte und selbstgenutzte Erstliegenschaften: Hier ist ein befristeter Ersterwerberabzug für Schuldzinsen vorgesehen. Ziel ist es, den Anreiz für hohe Verschuldung zu verringern und das Steuersystem zu vereinfachen.
Die Auswirkungen der Reform auf die Wohneigentümerschaft und den Staat hängen stark vom Hypothekarzinsniveau ab: Bei niedrigen Zinsen sinkt die Steuerbelastung in vielen Fällen, insbesondere für schuldenarme Eigentümer:innen. Steigen die Zinsen, fällt sie tendenziell höher aus. Da jedoch jede Situation individuell ist, lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen treffen.
Laut einer von Tamedia durchgeführten Umfrage sprechen sich derzeit 65 % der Stimmberechtigten für die Abschaffung des Eigenmietwerts aus. Sollte die Reform angenommen werden, könnten Tourismuskantone allfällige Mindereinnahmen mit einer neuen Liegenschaftssteuer kompensieren.
Die vollständige Mitteilung gibt es hier: Bundesmitteilung