Unternehmens­steuern

Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien

Bereits mit über 100 Staaten hat die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Ein Abkommen mit einem wichtigen Handels- und Industriepartner und Mitglied der G20 in Lateinamerika hat bisher aber gefehlt: Brasilien. Inzwischen ist das Abkommen abgeschlossen worden und die Bestimmungen sind ab dem 1. Januar 2022 anwendbar.

OECD-Musterabkommen und BEPS-Projekt als Richtschnur
Das Abkommen mit Brasilien folgt weitgehend dem Musterabkommen der OECD. Zudem werden wichtige Bestimmungen des Projekts zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und -verlagerung der OECD und der G20 (BEPS-Projekt) übernommen. So enthält das DBA eine Missbrauchsklausel, die der «Principal Purpose Test Rule» entspricht. Gemäss dieser Regel gewährt ein DBA keine Vorteile, falls eine Transaktion oder steuerliche Konstruktion nur deshalb vorgenommen wurde, um diese Vorteile zu erlangen.

Keine Schiedsklausel
Weiter enthält das DBA mit Brasilien eine Amtshilfeklausel gemäss aktuellem internationalem Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage. Allerdings hat die Schweiz in den Verhandlungen klar gemacht, dass sie keine Amtshilfe leisten werde, falls ein Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruhen sollte.

Im Abkommen ist ein Verständigungsverfahren festgehalten, doch fehlt eine Schiedsklausel. Falls die Schweiz und Brasilien in einem Streitfall keine für beide Seiten befriedigende Lösung erzielen können, bleibt eine Doppelbesteuerung damit grundsätzlich bestehen.

Lange Verhandlungen mit Brasilien
Das Abkommen mit Brasilien, dem wichtigsten Handelspartner der Schweiz in Lateinamerika, kommt spät, die Verhandlungen hatten sich über Jahre hingezogen. Mit anderen südamerikanischen Staaten wie Chile oder Ecuador hatte die Schweiz in den 1990er Jahren entsprechende Abkommen abgeschlossen, mit Argentinien bereits 1950.

Auf Dividenden im Konzernverhältnis bleibt ein Residualsteuersatz von 10% bestehen. Hier fällt das Abkommen mit Brasilien gegenüber jenen mit anderen wichtigen Handelspartnern zurück. Positiv zu erwähnen ist hingegen eine Meistbegünstigungsklausel, die sich die Schweiz einseitig zugesichert hat. Dadurch wird die Schweiz automatisch von tieferen Residualsteuersätzen profitieren, falls Brasilien mit einem Drittstaat ein neues DBA abschliesst, das tiefere Sätze vorsieht.

Quellensteuersätze gemäss DBA sowie nationaler Gesetzgebung

1) an ausländische Empfänger
2) bei Zinsen auf Obligationen
3) Zinsen auf Darlehen unterliegen grundsätzlich nicht der Verrechnungssteuer
4) inklusive Geschäftsführungsaufgaben und Beratungsdienste

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