Per 1. Januar 2025 kommt es zur folgenden Neuerung in der Säule 3a: Beitragslücken in der Säule 3a können durch nachträgliche Einzahlungen bis zu zehn Jahre rückwirkend geschlossen und diese Einkäufe von den Steuern abgezogen werden.
Personen mit einem AHV-pflichtigen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen können Einzahlungen in die Säule 3a vornehmen, unter Berücksichtigung der geltenden Obergrenzen. Für das Jahr 2025 beträgt der maximale Steuerabzug für Personen mit Pensionskassenanschluss («kleiner Abzug») CHF 7’258. Für Personen ohne 2. Säule («grosser Abzug») sind bis zu CHF 36’288 oder maximal 20 % des Nettojahreseinkommens abzugsfähig.
Bisher war es nicht möglich, versäumte Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen. Ab 2025 ändert sich das: Steuerpflichtige können nun Beitragslücken der letzten zehn Jahre ausgleichen.
Voraussetzungen für den nachträglichen Einkauf
Der nachträgliche Einkauf unterliegt den folgenden Bedingungen:
- Nachträgliche Einzahlungen sind nur für Beitragsjahre zulässig, in denen ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde.
- Der rückwirkende Einkauf ist auf die letzten zehn Jahre beschränkt.
- Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig geleistet wird.
- Die Höhe der nachträglichen Einzahlung ist auf den «kleinen Abzug» beschränkt.
- Sobald ein Bezug von Altersleistungen aus der Säule 3a erfolgte, sind Einkäufe nicht mehr zulässig.
Übergangsbestimmungen
Beitragslücken, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden sind, können nicht ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass im Jahr 2026 erstmals eine rückwirkende Einzahlung für das Jahr 2025 getätigt werden kann.
Praktische Umsetzung
Die Durchführung eines Einkaufs erfordert einen formellen Antrag bei der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, genehmigt die Vorsorgeeinrichtung den Einkauf und stellt eine Bescheinigung aus, die als Nachweis für die steuerliche Abzugsfähigkeit dient.
Planungsmöglichkeiten
Die neue Regelung kann nicht nur für versäumte Einzahlungen, sondern auch für steuerliche Planungen genutzt werden. Je nach Einkommenssituation kann der zusätzliche „kleine Abzug“ für die Milderung der Steuerprogression herangezogen werden. Statt jedes Jahr den vollständigen Beitrag in die Säule 3a zu leisten, könnte es sinnvoll sein, diese gezielt in einkommensstarken Jahren nachzuholen.
Zudem ergeben sich neue Optionen für Personen mit in- und ausländischen Einkommensquellen. Beiträge in die Säule 3a werden grundsätzlich anteilsmässig dem in- und ausländischen Erwerbseinkommen zugeordnet. Bisher waren Einzahlungen in die Säule 3a bei überwiegend im Ausland erzieltem Erwerbseinkommen steuerlich weniger attraktiv. Mit der neuen Möglichkeit könnten Steuerpflichtige die Einzahlungen so zeitlich steuern, dass diese in Jahren mit überwiegend in der Schweiz steuerbarem Einkommen erfolgen, um den maximalen Steuervorteil zu erzielen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Steuerbehörden zu dieser neuen Gestaltungsmöglichkeit äussern werden.
Ausblick
Die Entwicklung der Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus der Vorsorge, zu der auch die Säule 3a zählt, bleibt abzuwarten. Im Vorschlag des Bundesrates zum Entlastungspaket für den Bundeshaushalt vom 20. September 2024 ist vorgesehen, dass künftige Auszahlungen aus der Vorsorge nicht mehr separat besteuert werden, sondern mit der ordentlichen Einkommenssteuer zum Rentensatz erfasst werden. Ob die neue Flexibilität bei Einzahlungen in die Säule 3a mit weiteren Einschränkungen bei der Besteuerung bei der Auszahlung einhergehen wird, bleibt abzuwarten. Dennoch stellt die Möglichkeit der nachträglichen Einzahlungen in die Säule 3a eine wertvolle Neuerung dar, die sowohl steuerliche als auch vorsorgepolitische Vorteile bietet.