Unternehmens­steuern

Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert Kreisschreiben Nr. 6a betreffend verdecktes Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 10. Oktober 2024 das neue Kreisschreiben Nr. 6a zum verdeckten Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften veröffentlicht. Das Kreisschreiben Nr. 6a ist mit seiner Publikation in Kraft getreten. Es ersetzt das bisherige Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997.

 Das neue Kreisschreiben Nr. 6a knüpft inhaltlich an die bisherige Regelung an und aktualisiert diese bloss punktuell.

Punktuelle Anpassungen

Hervorzuheben sind die folgenden Anpassungen:

  • Die Regelung gilt nunmehr explizit auch für die Verrechnungssteuer. In der Praxis war dies schon bisher der Fall.
  • Die Ausführungen zum Verhältniskapital und zur Kapitalsteuer wurden entfernt. Sie hatten auf Bundesebene bereits seit dem Wechsel von der renditeabhängigen Gewinnsteuer zum Proportionaltarif und der Abschaffung der Kapitalsteuer per 1. Januar 1998 ihre Relevanz verloren. Dessen ungeachtet dürften sich die Kantone für Zwecke ihrer Kapitalsteuern auch weiterhin grundsätzlich an die Regelung des neuen Kreisschreiben Nr. 6a halten.
  • Gestrichen wurde auch der Abschnitt zur Verlustverrechnung, wonach verdecktes Eigenkapital dem Grundkapital gleichzusetzen sei. Es bleibt zu hoffen, dass die damit in Zusammenhang stehende Praxis einzelner Kantone, das verdeckte Eigenkapital dem steuerbaren Mindestkapital zuzurechnen, nunmehr aufgegeben wird.
  • Gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts wird festgelegt, dass das verdeckte Eigenkapital nach Massgabe der Werte in Funktionalwährung zu ermitteln ist.
Fazit

Für die Steuerpflichtigen ändert sich erfreulicherweise nichts. Mit Blick auf die Rechtssicherheit und die einheitliche Rechtsanwendung ist hingegen zu bedauern, dass die ESTV die Gelegenheit nicht genutzt hat, verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem verdeckten Eigenkapital und seiner Verzinsung zu klären.