Umsatz­steuern

Erhöhung der MWST-Sätze per 1. Januar 2024 – das sollten Unternehmen beachten

Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue MWST-Sätze.  Inzwischen ist auch die Praxisfestlegung der ESTV zur Steuersatzerhöhung wurde mit der «MWST-Info 19, Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» publiziert worden. Seit dem 9. März 2023 sind zudem die neuen Musterabrechnungsformulare der ESTV verfügbar. Nachfolgend geben wir einen Überblick zu den wichtigsten Aspekten, die Unternehmen beachten sollten.

Neue Steuersätze

Die neuen MWST-Sätze lauten wie folgt:

SteuersatzBis 31.12.2023Ab 1.1.2024
Normalsatz7.7%8.1%
Sondersatz Beherbergung3.7%3.8%
Reduzierter Steuersatz2.5%2.6%

 

Massgebender Steuersatz für die geschuldete MWST

Steuerpflichtige sind gewohnt, dass für den Zeitpunkt der Abrechnung über die MWST – je nach Abrechnungsart – der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Vereinnahmung des Entgelts massgebend ist. Davon abweichend gilt für die Anwendung des korrekten Steuersatzes in einer Übergangsphase die Regel, dass auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen ist: Leistungen die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen den bisherigen Steuersätzen, für Leistungen ab dem 1. Januar 2024 gelten hingegen die neuen Steuersätze.
Besonderheiten gilt es bei periodischen Leistungen wie z.B. Softwarelizenzen, Zeitungsabonnements etc. zu beachten, vorausgesetzt, diese erstrecken sich über den Jahreswechsel hinaus.

Grundsätzlich ist das Entgelt pro rata temporis entsprechend dem Zeitpunkt der Leistungserbringung in den Jahren 2023 und 2024 aufzuteilen und den alten bzw. neuen Steuer­sätzen zuzuordnen. Für die Rechnungsstellung bestehen die folgenden Möglichkeiten:

  • Separate Fakturierung für die Zeiträume bis zum 31. Dezember 2023 und ab dem 1. Januar 2024.
  • Gemeinsame Rechnungsstellung, aber getrennte Zuordnung der Leistungszeiträume zu den alten und neuen Steuersätzen.
  • Gemeinsame Rechnungsstellung und Versteuerung des gesamten Entgelts zu den neuen Steuersätzen.

Wurden bereits Umsätze mit periodischen Leistungen erzielt, ist aber der Zeitpunkt der effektiven Leistungserbringung noch unklar, ist der Zeitpunkt des Verkaufs für die Bestimmung des MWST-Satzes massgebend. Beispielhaft ist an den Verkauf einer Mehrfahrtenkarte für den ÖV zu denken, bei dem im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht klar ist, wann der Käufer die Fahrten antreten wird.

Entgeltsminderungen

Entgeltsminderungen können beim Leistungserbringer aufgrund verschiedener Ereignisse eintreten, z.B. aufgrund von Rabatten / Skonti / Mängelrügen, Umsatzboni oder Rückgängigmachung der ursprünglichen Leistung. Unabhängig vom Auslöser der Entgeltsminderung gilt Folgendes:

  • Minderung der geschuldeten Steuer: Massgebend ist der ursprüngliche Steuersatz.
  • Deklaration der Entgeltsminderung: In jener Abrechnungsperiode, in der die Entgeltsminderung eintritt.
  • Korrektur des Vorsteuerabzugs: Im Rahmen des Vorsteuerabzugsrechts des Leistungsempfängers gemäss Gutschrift.

Einfuhrsteuer / Bezugsteuer

Für die Bemessung der Einfuhrsteuer ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Steuerschuld entsteht; i.d.R. entsteht die Steuerschuld mit der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle oder die physische Einfuhr der Waren. Bei Entstehung der Einfuhrsteuerschuld ab dem 1. Januar 2024 sind die neuen Steuersätze massgebend.

Betreffend die Bezugsteuer gilt das in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 Gesagte analog, d.h. massgebend ist der Zeitpunkt des Leistungsbezugs.

Massgebender Steuersatz für den Vorsteuerabzug

Es gilt der bekannte Grundsatz, dass die in Rechnung gestellte MWST unter den einschlägigen Voraussetzungen gemäss Art. 28 ff. MWSTG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Stellt ein Leistungserbringer nach dem 1. Januar 2024 die MWST fälschlicherweise zu einem alten MWST-Satz in Rechnung, ist der Vorsteuerabzug auf den mit dem tieferen MWST-Satz ermittelten Betrag beschränkt. Umgekehrt kann eine fälschlicherweise bereits zu einem neuen MWST-Satz in Rechnung gestellte MWST ebenfalls unter den üblichen Voraussetzungen in Abzug gebracht werden.

Für den fiktiven Vorsteuerabzug gilt das in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 Gesagte analog, d.h. massgebend ist der Zeitpunkt des Leistungsbezugs.

Deklaration in den MWST-Abrechnungen

Die neuen Musterabrechnungsformulare der ESTV sind seit dem 9. März 2023 unter folgendem Link verfügbar: Musterformulare.

Die Möglichkeit zur Abrechnung der MWST gemäss Musterformular, d.h. sowohl zu den alten als auch zu den neuen MWST-Sätzen, besteht erstmals ab der Abrechnungsperiode Q3 2023 (resp. 2. Semester 2023 / M.07 2023). Dies ist zugleich die früheste Möglichkeit, um Deklarationen, die bis zum 30. Juni 2023 zu erfolgen hatten, zu berichtigen. Eine solche Berichtigung betrifft Fälle, in denen bis zum 30. Juni 2023 mit den alten MWST-Sätzen Rechnung gestellt wurde, die Leistungen aber erst nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden.

Saldo- und Pauschalsteuersätze

Die Erhöhung der MWST-Sätze hat sowohl Auswirkungen auf die Saldo-/Pauschalsteuersätze selbst, als auch auf die Umsatz- und Steuerlimiten für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode:

SSS / PSS bis 31.12.2023
SSS / PSS ab 1.1.2024
0.1%
0.1%
0.6%
0.6%
1.2%
1.3%
2.0%
2.1%
2.8%
3.0%
3.5%
3.7%
4.3%
4.5%
5.1%
5.3%
5.9%
6.2%
6.5%
6.8%

 

Bis 31.12.2023Ab 1.1.2024
Umsatzgrenze SSS-MethodeCHF 5’005’000CHF 5’024’000
MWST-Zahllast für SSS-MethodeCHF 103’000CHF 108’000

Hinweise für Unternehmen

Die Fragen, die sich mit der Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 stellen, galten bereits bei der letzten Steuersatzänderung per 1. Januar 2018. Allerdings bedingt die Steuersatzerhöhung (im Vergleich zur Senkung im 2018) in der Praxis ein erhöhtes Mass an Sorgfalt, um zu gewährleisten, dass keine Steuerverkürzung eintritt.

Im Hinblick auf die Umsetzung der Steuersatzerhöhung sollten steuerpflichtige Unternehmen frühzeitig darum bemüht sein, die erforderlichen Parameter des Finanz- und Rechnungswesens im ERP-System festzulegen und die erforderlichen Steuerkennzeichen zu aktivieren. Zudem sollte, gerade im Hinblick auf die Überganszeit 2023 / 2024, überprüft werden, inwieweit manuelle Eingriffe bei der Steuerermittlung möglich sind. Zu denken ist beispielsweise an Fälle, in denen ab dem 1. Januar 2024 auf Basis des Netto-Rechnungsbetrages automatisch eine Vorsteuer zu 8.1% ermittelt wird, obwohl vom Leistungserbringer tatsächlich nur MWST zum alten MWST-Satz von 7.7% in Rechnung gestellt wurde.