In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Gründerbeteiligungen und Mitarbeiterbeteiligungen von grosser Bedeutung. Im Folgenden fassen wir kurz zusammen, worin die wesentlichen Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung von Gründeraktien und Mitarbeiteraktien liegen.
Wesentliche Unterschiede
Bei Gründerbeteiligungen (z.B. Gründeraktien oder Gründerpartizipationsscheinen) gelten die Bestimmungen zu den Mitarbeiterbeteiligungen nicht. Damit ergeben sich beim Erwerb grundsätzlich keine Einkommenssteuerfolgen, und bei einem späteren Verkauf ist die Möglichkeit eines steuerfreien Kapitalgewinnes nicht eingeschränkt.
Im Gegensatz zu Mitarbeiteraktien kann bei Gründeraktien vollumfänglich ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden. Es erfolgt insbesondere keine Einkommensbesteuerung des Übergewinnes (d.h. in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Formelwert im Zeitpunkt des Verkaufs), wenn die Aktien innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräussert werden.
Personen, die im Zeitpunkt der Gründung Anteilsrechte an der Gesellschaft erwerben, treten primär als Investor und nicht als Mitarbeiter auf. Beim Erwerb von Gründerbeteiligungen liegt der Rechtsgrund hingegen nicht im Arbeitsverhältnis. Aus diesem Grund qualifizieren Gründerbeteiligungen selbst dann nicht als Mitarbeiterbeteiligungen, wenn das Gründungsmitglied in derselben Gesellschaft angestellt ist.
Das Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV vom 30. Oktober 2020 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen sieht mittlerweile in Ziff. 3.4.4. ausdrücklich vor, dass Aktien, welche im Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft erworben werden, nicht als Mitarbeiterbeteiligungen gelten. Nach Einführung des Kreisschreibens Nr. 37 am 1. Januar 2021 konnten erste Erfahrungen hinsichtlich dieser Steuerpraxis gemacht werden.
Gemäss der Steuerpraxis in den Kantonen wird die Frage nach der Qualifikation als Gründerbeteiligung oder als Mitarbeiterbeteiligung oft anhand des Einzelfalles aufgrund der gesamten Umstände beurteilt. Für die Gründungsbeteiligung wird hier grundsätzlich vorausgesetzt, dass der Aktienerwerb in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Gründungszeitpunkt der Gesellschaft erfolgt. Eine zeitliche Verzögerung beim Erwerb von Gründeraktien kann in der Praxis anerkannt werden, wenn der Erwerb der Aktien bereits zum Zeitpunkt der Gründung beabsichtigt ist und dies auch genügend dokumentiert werden kann. Des Weiteren wird vor allem auch der Grund für die zeitliche Verzögerung gewürdigt. Ein Grund für eine zeitliche Verzögerung des Erwerbs von Gründeraktien kann beispielsweise ein bestehendes Arbeitsverhältnis sein, welches zuerst noch gekündigt oder beendet werden muss.
Hinweis für die Praxis
Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung von Mitarbeiteraktien und Gründeraktien ist bei der Gründung einer Gesellschaft, einer Aktienkapitalerhöhung oder einer Umstrukturierung die mögliche Qualifikation als Gründerbeteiligung im Auge zu behalten. Es empfiehlt sich eine entsprechende Dokumentation zusammenzustellen. Im Zweifelsfall sollte zur Klärung der Qualifikation als Gründerbeteiligung oder als Mitarbeiterbeteiligung ein Steuerruling eingeholt werden.