Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat ein wichtiges Urteil des Steuerrekursgerichts Zürich bestätigt und erneut Folgendes entschieden: Bei der Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft mit Schweizer Liegenschaften darf die Schweiz keine Grundstückgewinnsteuer erheben, sofern das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen eine solche Besteuerung aufgrund einer «Land-Rich-Company-Klausel» nicht ausdrücklich vorsieht.
Im beurteilten Fall ging es um den Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft mit Schweizer Grundbesitz durch eine in Deutschland ansässige Person. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland enthält keine so genannte «Land-Rich-Company-Klausel», die mit Artikel 13 Absatz 4 des OECD-Musterabkommens vergleichbar ist. Nach Ansicht der Zürcher Steuerbehörden liegt das Recht zur Erhebung der Grundstücksgewinnsteuer bei dem Staat, in dem das Grundstück liegt – unabhängig davon, ob das Doppelbesteuerungsabkommen eine solche Klausel enthält.
Wie zuvor das Steuerrekursgericht entschied das Verwaltungsgericht anders. Es stellte fest, dass in Ermangelung einer «Land-Rich-Company-Klausel» das Recht zur Besteuerung solcher Kapitalgewinne dem Ansässigkeitsstaat der veräussernden Person – in diesem Fall Deutschland – zusteht.
Hinweis für die Praxis
Das Urteil bestätigt die langjährige Praxis der Schweizer Steuerbehörden in Bezug auf den Verkauf von Immobiliengesellschaften und steht im Einklang mit der herrschenden Rechtsauffassung. Es minimiert auch das Risiko einer tatsächlichen Doppelbesteuerung für die betroffenen Parteien.
Für die Praxis ist das Urteil wichtig, da viele internationale Immobilienstrukturen im Hinblick auf eine solche steuerliche Behandlung aufgebaut worden sind, beispielsweise mit Holdinggesellschaften in Deutschland, Luxemburg und Dänemark.
Das Urteil wurde ans Bundesgericht weitergezogen. Die höchstrichterliche Beurteilung ist mit Blick auf die Rechtssicherheit zu begrüssen.