Besteuerung von Privat­personen

Kantonales Steueramt Zürich passt Praxis zum Teilbezug des Vorsorgekapitals bei Teilpensionierungen an

Mit dem Inkrafttreten der AHV-Reform 21 per 1. Januar 2024 wurde die schrittweise Pensionierung im Vorsorgerecht ausdrücklich geregelt. Zuvor waren Teilpensionierungen nur in der Praxis möglich, ohne dass ein Rechtsanspruch bestand. Neu ist, dass der Bezug der Altersleistung in Kapitalform in maximal drei Schritten zulässig ist. Die bisherige Steuerpraxis im Kanton Zürich liess lediglich zwei Kapitalbezüge im Rahmen einer Teilpensionierung zu. Neu lässt auch die Steuerverwaltung des Kantons Zürich drei Kapitalbezüge steuerlich zu und gleicht damit ihre Praxis den gesetzlichen Bestimmungen an.

Praxis Kanton Zürich zu Kapitalbezügen bei Teilpensionierungen

Am 2. Oktober 2024 veröffentlichte das kantonale Steueramt Zürich eine Praxismitteilung, in welcher die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Teilbezugs von Vorsorgeguthaben bei Teilpensionierungen festgehalten sind:

Maximal drei Kapitalbezüge: Die Bezug der Altersleistung in Kapitalform darf höchstens in drei Schritten erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der beim Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Ein Schritt entspricht allen Kapitalbezügen innerhalb eines Kalenderjahres.

Nach dem dritten Schritt ist der Bezug der Altersleistung nur noch in Rentenform möglich. Falls ein Rentenbezug nicht möglich ist, werden die Kapitalbezüge für die Satzbestimmung zusammengezählt.

Erster Teilbezug: Der erste Teilbezug muss grundsätzlich 20% der Altersleistung betragen, vorbehalten bleibt ein tieferer Bezug gestützt auf das Reglement der Vorsorgeeinrichtung.

Reduktion des Beschäftigungsgrads: Der Beschäftigungsgrad muss dauerhaft reduziert werden.

Anpassung des versicherten Lohns: Der versicherte Lohn ist entsprechend dem Rückgang des Beschäftigungsgrades zu reduzieren.

Zeitlicher Abstand zwischen Teilpensionierungsschritten: Zwischen den einzelnen Teilpensionierungsschritten liegt mindestens ein Jahr. Bei einer kürzeren Zeitspanne werden die Umstände detailliert geprüft.
Ohne Nachweis ausserfiskalischer Gründe für die Unterschreitung dieses Zeitraumes, ist davon auszugehen, dass das Steueramt bei der Besteuerung die Kapitalbezüge zusammenrechnet.

Relation zur Lohnreduktion: Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.

Steuerliche Vorteile von Kapitalteilbezügen bei der Pensionierung

Ein gestaffelter Bezug der Altersleistung in Kapitalform kann steuerliche Vorteile bringen, da die Progression der Steuersätze durch einen gestaffelten Kapitalbezug gemildert wird. Die Verteilung der Vorsorgeleistungen auf mehrere Jahre reduziert grundsätzlich die Steuerbelastung.

Fazit

Mit der AHV-Reform 21 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Kapitalbezug festgelegt. Es ist erfreulich, dass der Kanton Zürich diese Regelungen in seiner aktuellen Praxismitteilung steuerlich anerkennt, was zur Rechtssicherheit beiträgt.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Praxis im Kanton Zürich nicht zwingend auf andere Kantone übertragbar ist. Daher empfiehlt es sich, die jeweiligen kantonalen Besonderheiten zu prüfen, bevor eine Teilpensionierung in Angriff genommen wird. Die vorsorgerechtlichen Möglichkeiten können umfangreicher sein, als sie von den Steuerbehörden anerkannt werden.