Besteuerung von Privat­personen

Kantonales Steueramt Zürich schränkt Abzug für Vermögensverwaltungskosten weiter ein

Das kantonale Steueramt Zürich hat die Weisung über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens am 27. September 2023 aktualisiert.

Kein Abzug von Pauschalgebühren bankexterner Vermögensverwalter

Die Weisung unterscheidet wie bis anhin zunächst zwischen den abzugsfähigen und den nicht abzugsfähigen Kosten, wobei unter ersterem die Kosten für die Verwaltung und Verwahrung von Vermögen durch Dritte (Banken, Behörden, Treuhänder, etc.) sowie die Kosten für die Erstellung von Steuerverzeichnissen und Rückforderungsanträgen ausländischer Quellensteuern zu verstehen sind. Unter die nicht abzugsfähigen Kosten fallen nach wie vor die Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften (Kommissionen, Gebühren, etc.), die Emissionsabgabe, Provisionen, Auslagen für Finanz- und Anlageberatung sowie weitere Kosten für die Vermögensumlagerung. Neu werden auch die Pauschalgebühren von bankexternen Vermögensverwaltern als nicht abzugsfähige Kosten aufgeführt.

Abzugsformen: Pauschalabzug vs. Abzug der tatsächlichen Kosten

Wie bis anhin wird zwischen der Möglichkeit des Pauschalabzuges und des Abzugs der tatsächlichen Kosten unterschieden. Neu hält die Weisung fest, dass pro Steuerperiode zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der tatsächlichen Kosten gewählt werden kann, wobei eine Kumulation der beiden Abzugsformen innerhalb einer Steuerperiode ausgeschlossen ist.

Für den Pauschalabzug bleibt die bisherige Praxis unverändert: Für die Verwahrung und Verwaltung von drittverwalteten Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte können pauschal, d.h. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 0.3% des Steuerwertes der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch CHF 6‘000, abgezogen werden.

Abzugsmöglichkeit bei einer All-in-fee

Werden jedoch höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen. Kann indessen bei Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten (sogenannte All-in-fee) die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, ist die Höhe der abzugsfähigen tatsächlichen Kosten zu schätzen. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  1. Bei Depotwerten bis CHF 2 Mio. ist wie bis anhin ein Abzug von 0.3% des Depotwertes zulässig.
  2. Bei einem Depotwert von über CHF 2 Mio. können weiterhin CHF 6’000 plus die Hälfte der um den Betrag von CHF 6’000 reduzierten Pauschalgebühr abgezogen werden, jedoch neu maximal 0.2% des Depotwertes zuzüglich CHF 2’000.
  3. Die Schätzung der abzugsfähigen tatsächlichen Kosten erfolgt pro Depot.

Beispiele:

Depotwert:Abzug:
CHF 2 Mio.
CHF 3 Mio. mit All-in-fee von CHF 9,000
CHF 3 Mio. mit All-in-fee von CHF 11,000
CHF 20 Mio. mit All-in-fee von CHF 30,000
CHF 6,000 (0.3% pauschal ohne Nachweis tatsächlicher Kosten)
CHF 7,500 (9,000 – 6,000 = 3,000 / 2 = 1,500 + 6,000)
CHF 8,000 (3 Mio. * 0.2% = 6,000 + 2,000 = 8,000)
CHF 18,000 (30,000 – 6000 = 24,000 / 2 = 12,000 + 6,000)

 

Die Weisung gilt zwar nur für die Staats- und Gemeindesteuern. Sie wird in der Zürcher Einschätzungspraxis – mangels entsprechender Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung – auch bei der direkten Bundessteuer angewandt. Die neue Praxis gilt ab sofort für alle noch offenen Steuerperioden.

Andere Kantone kennen ähnliche Regelungen in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten. So gewährt der Kanton Zug ebenfalls 0.3% des Depotwertes als Abzug, wobei bis zu einem Betrag von CHF 9’000 kein Nachweis der tatsächlichen Kosten erforderlich ist. Der Kanton Thurgau setzt die Limite bereits bei 0.2% des Depotwertes. Der Kanton Solothurn kennt einen gestaffelten Abzug: max. 0.3% von den ersten CHF 2 Mio., danach 0.15% von den nächsten CHF 6 Mio. und ab einem Depotwert von 8 Mio. maximal CHF 15’000.

Durch die Anpassung der Weisung des kantonalen Steueramtes Zürich wird die jüngste Rechtsprechung umgesetzt und damit bei All-in-fees auf Depotwerten über 2 Mio. eine Begrenzung des Abzugs von 0.2% des Depotwertes zuzüglich CHF 2‘000 eingeführt.

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