Umsatz­steuern

MWST-Teilrevision 2018

Am 1. Januar 2018 tritt das teilrevidierte MWST-Gesetz in Kraft. Das Wichtigste vorab: Für Schweizer Unternehmen ergibt sich daraus nur geringfügiger Anpassungsbedarf. Die Reform zielt insbesondere auf die ausländischen Unternehmen ab, die in der Schweiz Leistungen erbringen, und lässt sich in die nachfolgenden Hauptbereiche unterteilen.

1) Eliminierung von Wettbewerbsvorteilen ausländischer Anbieter
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass ausländische Anbieter aufgrund der bestehenden Regelungen in einem bestimmten Umfang ihre Waren und Dienstleistungen steuerfrei offerieren können und so gegenüber inländischen Leistungserbringern bevorteilt sind. Mit dem teilrevidierten MWSTG soll diese Ungleichbehandlung mit den nachstehenden Neuregelungen beseitigt werden:

  • Anbieter von Waren und Dienstleistungen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz Umsätze aus Warenlieferungen oder aus Dienstleistungen erzielen, werden ohne Umsatzlimite subjektiv MWST-pflichtig, wenn deren weltweiter Umsatz CHF 100‘000 übersteigt. Ausländische Unternehmen, die Umsätze in der Schweiz erzielen, müssen sich folglich ab dem 1. Januar 2018 in der Schweiz für MWST-Zwecke registrieren lassen. Die Umsatzlimite ist damit für ausländische Unternehmer faktisch aufgehoben.
  • Eine weitere Änderung greift beim Versandhandel aus dem Ausland in die Schweiz. Aus erhebungswirtschaftlichen Gründen wird die MWST bei der Einfuhr von Gegenständen von der Eidg. Zollverwaltung erst ab einem Steuerbetrag von CHF 5 erhoben. Daher bleiben heute Kleinbetragsendungen in die Schweiz unbesteuert. Neu sind ausländische Versandhandelsunternehmen, die aus solchen Lieferungen an Schweizer Abnehmer Umsätze von mehr als CHF 100‘000 pro Jahr erzielen, verpflichtet, sich in der Schweiz für MWST-Zwecke zu registrieren und auf diesen Umsätzen die MWST abzurechnen. Diese Rege­lung tritt aller­dings erst per 1. Januar 2019 in Kraft.
  • Ausserdem verschärfen sich die Bestimmungen für Schweizer Empfänger von Leistungen im Zusammenhang mit im Inland gelegenen Immobilien (z.B. Reinigungsleistungen, Maler-, Maurer- oder Elektroarbeiten etc.). Ist der ausländische Leistungserbringer nicht im MWST-Register eingetragen, muss der Schweizer Empfänger diese MWST abrechnen. Diese Massnahme dient der Steuersicherung und entbindet den ausländischen Erbringer solcher Leistungen nicht davon, sich in der Schweiz für MWST-Zwecke registrieren zu lassen.
    Nicht von dieser Neuregelung betroffen sind Lieferungen von Gegenständen im Inland durch ausländische Lieferanten. Die MWST auf solchen Lieferungen muss weiterhin durch den ausländischen Lieferanten abgeführt werden, der sich in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren lassen muss. Eine generelle Reverse-charge Pflicht für Leistungen ausländischer Unternehmen wird nicht eingeführt.

2) Wiedereinführung der Margenbesteuerung und Erweiterung des fiktiven Vorsteuerabzugs
Die bei der letzten Änderung des MWSTG durch den fiktiven Vorsteuerabzug abgelöste Margenbesteuerung wird teilweise wieder eingeführt. Die Margenbesteuerung kommt neu bei Sammlerstücken (inklusive Fahrzeuge, die vor mehr als 30 Jahren in Verkehr gesetzt wurden), Kunstgegenständen, Antiquitäten und dergleichen zur Anwendung. Allfällige Verluste, die sich aus der Veräusserung von margenbesteuerten Gegenständen ergeben, können vom steuerbaren Umsatz in Abzug gebracht werden. Unternehmen, die mit solchen Gegenständen handeln, müssen nun wieder detaillierte Aufzeichnungen über die Ein- und Verkäufe führen.

Die Übergangsbestimmungen zur Margenbesteuerung sehen vor, dass der Verkauf von vor 2018 erworbenen Gebrauchtgegenständen, auf denen der fiktive Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist, normal zu versteuern ist. Beim Verkauf solcher Gegenstände ins Ausland ist die beim Erwerb geltend gemachte fiktive Vorsteuer zu berichtigen. Unternehmen, die mit solchen Gegenständen handeln wird empfohlen, Vorkehrungen zur korrekten Behandlung während der Übergangsphase zu treffen.

Im Gegenzug wird der Anwen­dungs­be­reich des fiktiven Vorsteu­er­ab­zugs erwei­tert. Dieser konnte bisher nur auf beweg­li­chen indi­vi­dua­li­sier­baren und gebrauchten Gegen­ständen, die zum Wieder­ver­kauf bezogen wurden, geltend gemacht werden. Neu wird ein solcher fiktiver Vorsteu­er­abzug auch für den Bezug von neuen und als Betriebs­mittel einge­setzten, indi­vi­dua­li­sier­baren Gegen­ständen oder auf beweg­li­chen Anla­ge­gü­tern möglich sein. Damit wird eine weitere Entlas­tungs­mög­lich­keit geschaffen, um eine verdeckte mehr­wert­steu­er­liche Vorbe­las­tung zu elimi­nieren.

3) Reduktion des anwendbaren MWST-Satzes bei elektronischen Zeitungen, Zeitschriften und Bücher
Die ungleiche steuerliche Behandlung von Zeitungen, Zeitschriften und Bücher in Printversion und in elektronischem Format wird eliminiert. Ab dem 1. Januar 2018 werden die elektronischen Versionen mehrwertsteuerlich den Printversionen gleichgestellt. Unternehmen, die elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher anbieten, müssen zukünftig nur noch den reduzierten Steuersatz anwenden. Das gilt auch für kombinierte Abonnemente, die sowohl zum Bezug der Print- als auch der elektronischen Version berechtigen.

4) Weitere nennenswerte Anpassungen
Die Teilrevision führt auch weitere Neuerungen ein. Die Wichtigsten werden nachstehend kurz erläutert:

  • Stiftungen oder Vereine qualifizieren neu als eng verbundene Person, wenn besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehungen untereinander oder zu Unternehmen bestehen. Obwohl bei diesen Rechtsformen eine kapitalmässige Beherrschung nicht möglich ist, sind zukünftig die Regeln des Drittvergleichs zu beachten. Somit unterliegen unentgeltlich oder zu vergünstigten Konditionen erbrachte Leistungen neu dem Drittvergleich. Von dieser Neuregelung explizit ausgeschlossen sind Vorsorgeeinrichtungen. Diese gelten weiterhin nicht als nahestehende Personen.
  • Die freiwillige Versteuerung von Umsätzen (Option) kann neu auch durch Deklaration im MWST-Abrechnungsformular ausgeübt werden. Der bisher erforderliche offene Ausweis der MWST ist damit nicht mehr das einzige Mittel zur Ausübung der Option. Damit erhält der korrekte Ausweis von optierten Umsätzen in der MWST-Abrechnung eine weitaus wichtigere Bedeutung als bisher.
  • Im Bereich des Gemeinwesens ergeben sich Änderungen sowohl bezüglich der subjektiven Steuerpflicht, die erst ab einem Umsatz von CHF 100‘000 gegenüber Nichtgemeinwesen eintritt, als auch hinsichtlich des Personalverleihs von einem Gemeinwesen an ein anderes.

5) Steuersatzänderungen per 1. Januar 2018
Infolge der abgelehnten Rentenreform reduzieren sich die MWST-Sätze per 1. Januar 2018 wie folgt:

Wie schon bei den bisherigen Steuersatzanpassungen ergeben sich im Hinblick auf die bevorstehende Reduktion der Steuersätze ein nicht zu unterschätzender Handlungsbedarf. Das betrifft sowohl die angefangenen Leistungen am Jahresende, die korrekt abzugrenzen und zum höheren Steuersatz abzurechnen sind, als auch die Abrechnung von Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen, die beide Jahre (2017/2018) betreffen (Abonnemente, Leasing, Miete etc.).

Tax Partner AG
Zürich, im September 2017

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