Unternehmens­steuern

Steuerbefreiung von gemeinnützigen Stiftungen: Praxisänderung im Kanton Zürich

Das Kantonale Steueramt Zürich hat in seiner Praxis zur Steuerbefreiung gemeinnütziger Stiftungen wesentliche Änderungen vorgenommen. Diese soll die Attraktivität des Kantons Zürich als Stiftungsstandort in der Schweiz stärken. Die verbesserten steuerrechtlichen Rahmenbedingungen gelten seit dem 1. Februar 2024. Nachfolgend fassen wir sie kurz zusammen:

Vergütung von Mitgliedern des Stiftungsrates

Nach bisheriger Praxis wurde Stiftungen die Steuerbefreiung prinzipiell nur gewährt, wenn die Mitglieder des Stiftungsrates unentgeltlich tätig waren. Die Praxisanpassung ermöglicht nun eine angemessene Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder, ohne dabei die Steuerbefreiung der Stiftung zu gefährden.

Neu wird aus steuerlicher Sicht generell davon ausgegangen, dass gezahlte Vergütungen bereits von der Stiftungsaufsicht geprüft und als angemessen beurteilt wurden, und damit grundsätzlich auch steuerlich zu akzeptieren sind. Das Kantonale Steueramt Zürich beschränkt sich auf eine Missbrauchskontrolle. Es nimmt eine Überprüfung nur dann vor, wenn Zweifel an der Angemessenheit bestehen.

Tätigkeiten im Ausland

Bisher war eine Steuerbefreiung bei Stiftungstätigkeit im Ausland nur möglich, wenn diese in Schwellen- oder Entwicklungsländern erfolgte und positive Impulse für die Schweiz bewirkte. Diese Regelung stellte ein Hindernis für international tätige Stiftungen dar.

Neu ist nun grundsätzlich eine Gleichbehandlung von gemeinnützigen Aktivitäten im In- und Ausland vorgesehen, sofern sie aus schweizerischer gesamtgesellschaftlicher Sicht als fördernswert erscheinen und der mit der Steuerbefreiung verbundene Steuerausfall als gerechtfertigt erachtet werden kann. Auslandsaktivitäten müssen zudem eine positive Ausstrahlung in die Schweiz haben, und die Geldflüsse bis hin zum tatsächlichen Empfänger im Ausland sind lückenlos zu dokumentieren.

Unternehmerische Fördermodelle (Impact Investing)

Mit der Praxisanpassung steht der Einsatz von unternehmerischen Fördermodellen der Steuerbefreiung nicht mehr entgegen. Unternehmerische Fördermodelle wie Darlehen (insb. Social Impact Bonds), Beteiligungen oder Wandeldarlehen kennzeichnen sich dadurch, dass ein Mittelrückfluss – im Gegensatz zu à fonds perdu-Beiträgen – nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Ein solcher Mittelrückfluss an die Stiftung (z.B. Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen, Beteiligungserträge oder Erfolgsbeteiligungen) ist unschädlich, sofern diese Mittel wiederum für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Fördermittel nur in Bereichen eingesetzt werden, in welchen (noch) kein Markt besteht und die Investition von gewinnorientierten Dritten üblicherweise nicht getätigt würde.

Fazit

Die Praxisänderung des Kantons Zürich ist zu begrüssen. Die stossende Konstellation, in welcher eine steuerbefreite Stiftung für die gleiche Tätigkeit zwar einer Drittpartei ein (unbeschränktes) marktmässiges Honorar bezahlen, den Stiftungsrat jedoch nicht entschädigen konnte, dürfte somit Vergangenheit sein. Es ist davon auszugehen, dass weitere Kantone, die noch immer eine unverhältnismässig hohe Anforderung an die Steuerbefreiung in Bezug auf die Vergütung von Stiftungsräte stellen, die neue Praxis des Kantons Zürich übernehmen werden.

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