Umsatz­steuern

Steuerliche und wirt­schaftliche Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 Fokus indirekte Steuern auf nationaler und EU-Ebene

Im Nachgang zu unserem Newsletter vom 22. März 2020 sind letzte Woche die Details für die Umsetzung im Bereich der indirekten Steuern veröffentlicht worden. Im ersten Teil werden die Massnahmen je Steuerart zusammengefasst, während im zweiten Teil auf die Umsetzungsmassnahmen der europäischen Mitgliedsstaaten eingegangen wird. Diese Übersicht soll den betroffenen Unternehmen als Unterstützung dienen, sich in den Landesbestimmungen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten zurecht zu finden.

1) Massnahmen auf nationaler Ebene
Die Massnahmen sehen unter anderem einen befristeten Verzicht zur Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben bis 31. Dezember 2020 vor. Die gesetzlich vorgeschriebenen Einreichungs- und Zahlungsfristen von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (monatlich, quartalsweise oder halbjährlich) gelten unverändert und die steuerpflichtigen Unternehmen haben ihren Verfahrens- und Zahlungspflichten grundsätzlich innert der gesetzlichen Fristen weiterhin nachzukommen.

Im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten werden die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und die Eidg. Zollverwaltung (EZV) den mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen jedoch auf Antrag hin Zahlungserleichterungen in Form von Zahlungsaufschüben gewähren.

Es gilt zu beachten, dass das Verfahren für einen Zahlungsaufschub bei der ESTV und bei der EZV nicht einheitlich ist. Bitte beachten Sie die jeweiligen Hinweise in den nachfolgenden Tabellen:

MWST

Was


Wie


Bis wann


Antrag auf Zahlungsaufschub (Aufschub für 90 Tage)


Antrag auf Zahlungsaufschub ohne Begründung über das Online-Portal ESTV-Suisse Tax im Rahmen der Einreichung der MWST-Abrechnung


30. Mai 2020 bei quartalsweiser Abrechnung
Innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats bei monatlicher Abrechnung
30. August 2020 bei semesterweiser Abrechnung


Antrag auf Zahlungsaufschub
(Aufschub für mehr als 90 Tage)


Begründeter Antrag auf Zahlungsaufschub an inkasso.rss@estv.admin.ch


Analog oben


Unternehmen mit Guthaben ggü. der ESTV wird empfohlen, die MWST-Abrechnung möglichst rasch einzureichen


Die Auszahlungsfrist soll nach Angaben der ESTV auf Antrag hin weniger als die gesetzlich vorgeschriebenen 60 Tage betragen


Antrag auf vorzeitige Auszahlung einreichen


Zu beachten: Die Anträge auf Zahlungsaufschub bzw. vorzeitige Auszahlung müssen bei der ESTV für jede einzelne Abrechnungsperiode eingereicht werden


 

Zoll, Einfuhrsteuer


Was


Wie


Bis wann


Für ZAZ-Konto Inhaber: Antrag auf Zahlungsaufschub für max. 90 Tage


Antrag auf Zahlungsaufschub mittels Formular der EZV (Antrag Stundung /Ratenzahlung) elektronisch an info-finanzen@ezv.admin.ch


Umgehend, denn ohne Antrag gelten die ordentlichen Zahlungsfristen


Für Unternehmen ohne eigenes ZAZ-Konto


Ein Antrag auf Zahlungsaufschub kann nicht selber beantragt werden. Erfolgte die Erhebung der Abgaben über ein ZAZ-Konto eines Transporteurs / Spediteurs, muss dieser den Antrag auf Zahlungsaufschub einreichen und die längere Zahlungsfrist seinen Kunden einräumen


Umgehende Kontaktaufnahme mit dem Transporteur / Spediteur erforderlich und Klärung der Zahlungsfristen


Möglichkeit zur Reduktion der Sicherheitsleistung bei Überdeckung für ZAZ-Konto


Schriftlicher Antrag auf Reduktion der Sicherheitsleistung (Angabe ZAZ-Konto, Betrag der Reduktion und Bankdetails für Rückzahlung)
Diese Lösung kann nicht mit einem Antrag auf Zahlungsaufschub bei der EZV kombiniert werden


Jederzeit möglich


Verzicht auf Erhöhung der Sicherheitsleistung bei Unterdeckung


EZV verzichtet vorläufig auf die Erhöhung der ZAZ-Sicherheitsleistung im Falle von Unterdeckungen


Kein Handlungsbedarf


Zu beachten: Der Antrag auf Zahlungsaufschub gegenüber der EZV muss nur einmal eingereicht werden. Dieser gilt anschliessend für sämtliche nachfolgenden Einfuhren und braucht nicht erneuert zu werden


 

CO2-Abgabe, Automobilsteuer, Mineralölsteuer, Bier- und Alkoholsteuer


Was


Wie


Bis wann


Die Zahlungsfristen der EZV für die Entrichtung vorstehenden Abgaben können um maximal 90 Tage verlängert werden


Antrag auf Zahlungsaufschub mittels Formular der EZV (Antrag Stundung /Ratenzahlung) elektronisch an info-finanzen@ezv.admin.ch
Antrag für Zahlungsaufschub von ZAZ-Kontoinhaber gilt als Antrag für diese Abgaben
Unternehmen ohne ZAZ-Konto müssen das vorstehende Formular einreichen (gilt nicht für Zoll und Einfuhrsteuer)


Umgehend, denn ohne Antrag gelten die ordentlichen Zahlungsfristen


Zu beachten: Der Antrag auf Zahlungsaufschub gegenüber der EZV muss nur einmal eingereicht werden. Dieser gilt anschliessend für sämtliche nachfolgenden Einfuhren und braucht nicht erneuert zu werden


 

Schwerverkehrsabgabe


Was


Wie


Bis wann


Die LSVA und PSVA für Transportmotorwagen über 3.5t wird von den Kantonalen Strassenverkehrsämtern (StVA) erhoben


Klärung der Zahlungsfirsten mit dem jeweiligen StVA
Kanton ZH: Fälligkeit der Rechnungen 120 Tage (bisher 30 Tage)
Kanton AG: Antrag auf Ratenzahlung möglich


Möglichst bald, gilt auch für Rechnungen, die vor dem 17.3.2020 ausgestellt wurden


 


 


 

 

2) Massnahmen auf europäischer Ebene
Nicht nur die Schweiz, sondern auch die EU-Staaten und Norwegen haben steuerliche Massnahmen zur Stützung der Wirtschaft getroffen. Die beiliegende Tabelle soll einen Überblick über die anwendbaren Massnahmen im Bereich der europäischen Umsatzsteuer geben und insbesondere denjenigen Unternehmen ein Hilfsinstrument sein, die im Ausland umsatzsteuerliche Verpflichtungen erfüllen müssen.

Diese Tabelle wird jeden Freitag durch das Taxand-Netzwerk aktualisiert und auf www.taxand.com publiziert.

Tax Partner AG
Zürich, 30. März 2020

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